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Auslandsrentner sind per se benachteiligt. Das muss nicht sein!
Viele träumen davon, ihren Ruhestand dort zu verbringen, wo sie zuvor nur Urlaub machen konnten

240.000 deutsche Rentner haben der Heimat den Rücken gekehrt und verbringen ihren wohlverdienten Ruhestand im Ausland. Obwohl sie ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben haben, sind sie in der Regel weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Infolgedessen steigt die Steuerlast an. Durch den Umzug ins Ausland sind diese Rentner nämlich von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht umgruppiert worden. Das bedeutet eine erweiterte Steuerpflicht und den Verlust von Steuervergünstigungen. Gerade für Senioren mit einer geringen Rente ist dies fatal. Doch es gibt einen Weg aus dem Dilemma: In vielen Fällen können Rentner die unbeschränkte Steuerpflicht wieder beantragen.

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger

Wer seine Rente oder andere Einkünfte im Alter in Deutschland versteuern muss, sollte überprüfen, ob ein Wechsel von der beschränkten in die unbeschränkte Steuerplicht möglich ist. Wird ausschließlich Einkommen aus Deutschland bezogen, geht das problemlos.

Gibt es ausländische Einkünfte, so darf es sich nur um kleine Nebeneinkünfte handeln. Sie müssen unter der Zehn-Prozent-Marke in Relation zu den Gesamteinkünften bleiben. Der Fiskus verlangt, dass 90 Prozent der Einkünfte in Deutschland zu versteuern sind, damit Steuervergünstigungen zum Tragen kommen. Alternativ reicht es, wenn die ausländischen Einkünfte unter dem jährlichen Grundfreibetrag liegen. In den Ländern der EU entspricht er in seiner Höhe dem deutschen Grundfreibetrag. Außerhalb der EU wurde er an die dortigen Lebenshaltungskosten angepasst und kann somit geringer ausfallen.

Selbiges trifft auf Kapitalerträge zu. Sie dürfen zusammen mit anderen ausländischen Einkünften nicht die Zehn-Prozent-Grenze oder den geltenden Grundfreibetrag übersteigen. Denn Zinsen und Dividenden werden unabhängig davon, in welchem Land das Depot unterhalten wird, immer im Wohnsitzstaat besteuert. Es handelt sich hierbei um ausländische Einkünfte, auch wenn das Depot bei einer Bank in Deutschland liegt. Klingt komisch, ist aber so. Dem Antrag auf eine unbeschränkte Steuerpflicht ist ein Nachweis der ausländischen Einkünfte beizulegen. Das kann bei einer ausländischen Rente ein Beleg über die Auszahlung oder in anderen Fällen der Steuerbescheid aus dem Ausland sein.

Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht

Während Auslandsrentner mit der beschränkten Steuerpflicht ihre Rente ab dem ersten Euro versteuern müssen, kommen erfolgreiche Wechsler wieder in den Genuss des Grundfreibetrags. Im Jahr 2021 werden 9.744 Euro pro Person steuerfrei gestellt. Rentnerehepaare können wieder vom Ehegattensplitting profitieren. Hierfür müssen sie sowohl Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR sein, als auch einen Wohnsitz in einem dieser Staaten haben. Zudem dürfen sie die Einkünftegrenzen nicht überschreiten.

Um die Steuerlast weiter zu reduzieren, lässt sich wieder eine Menge absetzen. Da sind z.B. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die berücksichtigt werden. Wer hohe Ausgaben für seine Gesundheit über der Belastungsgrenze getätigt hat, kann Krankheitskosten absetzen. Auch Handwerkerlöhne oder Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie die Putzhilfe zu Hause, werden vom Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung anerkannt. Zumindest dann, wenn diese Leistungen in einem Haushalt in der EU oder dem EWR erbracht werden. Liegt ein Behinderungsgrad von über 20 Prozent vor, kommt der Behindertenpauschbetrag zum Tragen. Unterhaltsaufwendungen für Angehörige und der Freibetrag fürs Kind, sofern es sich noch in der Ausbildung befindet, ergänzen die wiedergewonnenen Steuervergünstigungen.

Mit der unbeschränkten Steuerpflicht ist ein Rentner im Ausland einem Inlandsrentner steuerlich wieder gleichgestellt. Er muss nicht mehr Steuern abführen, als er es müsste, wenn er seinen Wohnsitz in Deutschland behalten hätte.

Steuernachzahlungen den Wind aus den Segeln nehmen

Auch rückwirkend ist ein Wechsel in die unbeschränkte Steuerpflicht noch möglich. Kommt es zu hohen Steuernachforderungen für zurückliegende Jahre seitens des Finanzamts, ist dies eine gute Möglichkeit, die Steuerlast nachträglich zu drücken. Voraussetzung ist aber, dass man innerhalb eines Monats gegen den Bescheid vom Finanzamt Einspruch einlegt. Vorhandene ausländische Einkünfte müssen dann in der Steuererklärung angegeben werden. Diese bleiben in Deutschland unbesteuert, werden jedoch zur Berechnung des Steuersatzes in ihrer Höhe miteinbezogen und können so den Steuersatz für die deutsche Einkünfte erhöhen.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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