Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15.
Viele Arbeitnehmer nutzen den Firmen-PC auch für private Dinge. Das ist für den Bestand des Arbeitsverhältnisses sehr gefährlich. Unter Umständen kann die nicht genehmigte Internetnutzung an fünf Arbeitstagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen schon eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem oben genannten Urteil bejaht.
Doch wie kommt der Arbeitgeber überhaupt an die Informationen? Ist dem Arbeitgeber der Zugriff auf den Firmen-PC nicht schon aus datenschutzrechtlichen Gründen verwehrt?
Dazu das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem aktuellen Urteil:
Der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss.
Im vorliegenden Fall war dem Arbeitnehmer die private Nutzung gar nicht generell untersagt. Zulässig war die private Nutzung jedenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen. Trotz fehlender Zustimmung wertete der Arbeitgeber die Daten auf dem Rechner des Arbeitnehmers zur Begründung der Kündigung aus.
Dazu das Landesarbeitsrecht Berlin-Brandenburg:
Hinsichtlich des Browserverlaufs liege ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers nicht vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten (ist) jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Bewertung:
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. Das letzte Wort steht damit noch aus. Allerdings dürfte das Urteil weit gehend auf der Linie des Bundesarbeitsgerichts liegen, wonach der Arbeitgeber jedenfalls bei konkreten Verdachtsmomenten und wenn ihm keiner anderen Nachweismöglichkeiten für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zur Hand sind, den Datenschutz beiseitelassen darf. Die Erkenntnisse dürfen jedenfalls dann später im Prozess verwendet werden. Eine andere Frage ist, ob die hier getroffenen Feststellungen wirklich eine außerordentliche Kündigung tragen. Mir liegt nur die Pressemeldung vor, diese lässt allerdings gewisse Zweifel aufkommen.
Quelle:
Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zum Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Ich empfehle allen Arbeitnehmern: Finger weg von privater Nutzung des Firmen-PCs. Das ist die ideale Steilvorlage für eine Kündigung des Arbeitgebers. Das Problem: wer privat im Internet unterwegs ist, arbeitet nicht. Wer während der offiziellen Arbeitszeit nicht arbeitet, aber die eigentliche Arbeit vorgaukelt, begeht einen Arbeitszeit betrug. Das ist letztendlich eine Straftat, die wiederum eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Das Bundesarbeitsgericht eröffnet Arbeitgebern derzeit weitreichende Kündigungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der oben beschriebenen privaten Internetnutzung. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die private Internetnutzung verboten, bzw. auf Notfälle beschränkt wird. Wer einen Arbeitnehmer loswerden will, sollte diese Rechtsprechung im Blick haben. Arbeitgeber sind damit in diesem Bereich derzeit Tür und Tor geöffnet. Ich glaube nicht, dass dies auf Dauer so bleiben wird.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck ist Mitautor des Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit in allen Fragen des Kündigungsschutzrechtes. Sie erreichen Fachanwalt Bredereck unter 030/40004999 für eine unverbindliche und kostenfreie erste Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten im Bereich arbeitsrechtlicher Kündigungen.
15.2.2016
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