awtRechtsanwälte: Fristlose Kündigung auch bei älteren Mietrückständen
BGH: Fristlose Kündigung auch bei älteren Mietrückständen
awtRechtsanwälte gibt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes bekannt, nach der die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs nicht innerhalb einer „angemessenen Frist“ erfolgen muss. Es gibt keine konkrete gesetzliche Zeitspanne zwischen Entstehen des Kündigungsgrundes und Ausspruch der fristlosen Kündigung, die einzuhalten wäre. Ein Vermieter kann auch noch nach mehr als sieben Monaten, nachdem er von den aufgelaufenen Mietrückständen und damit von dem Kündigungsgrund erfahren hat, fristlos kündigen (BGH VIII ZR 296/15).Hier hatte die Vermieterin eine 3-Zimmer-Wohnung an die Küsterin der Gemeinde vermietet. Die Mieterin blieb die Mieten für Februar und April 2013 schuldig. Nach einer erfolglosen Mahnung kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis am 15. November wegen der Mietrückstände fristlos. Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese fristlose Kündigung zulässig und begründet ist. Es gebe keine einzuhaltende Zeitspanne, innerhalb derer eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden müsse. Die allgemeinen Regelungen zu Dauerschuldmietverhältnissen (§ 314 BGB) seien auf die speziellen mietrechtlichen Vorschriften (§§ 543, 569 BGB) nicht anwendbar bzw. übertragbar.
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