Ein Deutschkurs ist für die Integration von Zuwanderern von großer Bedeutung. Erfahren Sie mehr über gesetzliche Regelungen und den Vorteil der Kostenübernahme von Integrationskursen.
Die gesetzlichen Grundlagen der Kostenübernahme für Deutschkurse und Integrationskurse hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geschaffen. Dabei sind Unterschiede nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit und dem Datum der Ausstellung der Aufenthaltstitel zu beachten. Für einige Zuwanderergruppen besteht sogar eine gesetzliche Verpflichtung, an einem der Integrations- oder Deutschkurse in München oder anderswo teilzunehmen. Dieser Zwang besteht für Zuwanderer, welche Hartz IV beziehen. Für die Kurse schreibt das Bundesamt sowohl den Inhalt als auch den Umfang sowie die Eckdaten für den Abschlusstest vor. Die Berechtigungsscheine können sowohl von der regional zuständigen Ausländerbehörde als auch dem Arbeitsamt beantragt werden.
Welche konkreten Kosten werden übernommen?
Einwanderer, deren Aufenthaltstitel bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellt wurde, müssen für die Deutschkurse und Integrationskurse pro Unterrichtsstunde einen Eigenbeitrag von 1,95 Euro leisten. Die weiteren Kosten übernimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Diese Regelung gilt für alle Kursanmeldungen nach dem 1. Juli 2016. Eine Befreiung von dieser Zuzahlung ist möglich, wenn die Teilnehmer Sozialhilfe oder Hartz IV beziehen. Der Befreiungsantrag ist an die regional zuständige Ausländerbehörde zu richten.
Die Zuzahlungen und Befreiungsmöglichkeiten gelten auch für Zuwanderer, deren Aufenthaltstitel ein Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 2005 trägt. Voraussetzung ist, dass der Zuwanderer dauerhaft in Deutschland lebt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zuwanderung als Arbeitnehmer, im Rahmen des Familiennachzuges oder aus humanitären Gründen erfolgt ist. Eine Bezuschussung ist auch für langfristig Aufenthaltsberechtigte auf der Basis des Paragrafen 38a des Aufenthaltsgesetzes sowie beim erstmaligen Erhalt einer Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des Paragrafen 23(2) des Aufenthaltsgesetzes möglich.
Welche besonderen Regelungen gelten für EU-Bürger?
Zuwanderer, die aus anderen Ländern der Europäischen Union kommen, haben keinen Rechtsanspruch auf Integrations- und Deutschkurse. Allerdings können die Kosten im Rahmen von Einzelfallentscheidungen übernommen werden. Voraussetzungen dafür sind mangelhafte Deutschkenntnisse, eine besondere Integrationsbedürftigkeit sowie freie Plätze in den Kursen. Auch hier beträgt die Eigenbeteiligung bei der Erteilung eines Berechtigungsscheins 1,95 Euro pro Kursstunde.
Werden auch Fahrtkosten für den Integrationskurs erstattet?
Wer Hartz IV oder Sozialhilfe bezieht, kann auf Antrag im Wege der Einzelfallentscheidung auch einen Zuschuss für die Fahrtkosten erhalten. Diese Regelung gilt für Einwanderer aus nicht zur EU gehörenden Ländern grundsätzlich. Zuwanderer aus EU-Ländern können den Zuschuss zu den Fahrtkosten nur dann bei der Ausländerbehörde beantragen, wenn sie zur Teilnahme an einem Integrations- oder Deutschkurs verpflichtet wurden.
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