BaFin: CFDs mit Nachschusspflicht sind für private Anleger zu riskant
CFDs mit Nachschusspflicht dürfen nach einer Entscheidung der BaFin nicht mehr an private Anleger vermittelt werden. Die Finanzprodukte seien für Privatanleger zu riskant.
Schon Ende 2016 rückten CFDs (Contracts für Difference) mit Nachschusspflicht ins Visier der BaFin, da sie nach Ansicht der Finanzaufsicht für private Anleger zu einem unkalkulierbaren Risiko führen. Anfang Mai hat die BaFin nun den Vertrieb und Verkauf solcher finanziellen Differenzkontrakte mit Nachschusspflicht an Privatkunden untersagt.
Bei CFDs können Anleger auf bestimmte Kursentwicklungen wetten. Schon bei einem vergleichsweise geringen Einsatz können sich hohe Gewinne erzielen lassen. Allerdings kann das investierte Geld auch schnell verloren werden. Besteht eine Nachschusspflicht, kann der finanzielle Verlust den Einsatz um ein Vielfaches übersteigen. Dieses Risiko hält die BaFin für Privatanleger für nicht kalkulierbar und beschränkte daher den Handel von CFDs mit Nachschusspflicht, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Anbieter von CFDs mit Nachschusspflicht haben nun noch bis zum 10. August 2017 Zeit, ihre Geschäftsmodelle umzustellen.
Durch die Beschränkung des Handels für CFDs mit Nachschusspflicht wird deutlich, dass diese finanziellen Differenzgeschäfte spekulativ und für den privaten Anleger kaum zu überschauen sind. Deutlich wurde dies z.B. im Jahr 2015 als der Mindestkurs des Euro im Vergleich zum Schweizer Franken aufgehoben wurde und der Euro kurz darauf beträchtlich an Wert im Vergleich zum Franken verlor. Durch CFDs mit Nachschusspflicht haben Anleger bei dieser Entwicklung beträchtliche Summen verloren. Denn durch die Nachschusspflicht können die Verluste den Totalverlust übersteigen, da der Anleger noch weiteres Geld nachschießen muss, wenn die auszugleichende Differenz den Kapitaleinsatz übersteigt.
Für private Anleger, die durch Investitionen in CFDs mit Nachschusspflicht bereits Geld verloren haben, kommt das Verbot der BaFin zu spät. Allerdings können sie ggf. noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Denn bei derart spekulativen Finanzprodukten müssen die Anleger auch umfassend über die Funktionsweise und die Risiken der Geldanlage aufgeklärt werden. Dies gilt umso mehr, da ein Verbot dieser Kontrakte aufgrund ihres hohen Risikos schon Ende 2016 diskutiert wurde. Um ihre Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen, können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
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