BAG: Kündigung auf Verlangen des Betriebsrats
Auch ein Betriebsrat kann die Kündigung eines Mitarbeiters durchsetzen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. März 2017 (Az.: 2 AZR 551/16).
Wurde dem Arbeitgeber nach einem gerichtlichen Entlassungsverlangen des Betriebsrats rechtskräftig aufgegeben, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis vor, stellte das BAG fest.
Der Fall vor dem BAG war ungewöhnlich, denn der Betriebsrat hatte den Arbeitgeber aufgefordert, eine langjährige Mitarbeiterin zu versetzen bzw. zu kündigen. Grund waren wohl massive Spannungen zwischen der Frau und ihren Arbeitskollegen. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Gewöhnlich setzen sich Betriebsräte für die Belange der Belegschaft ein. Er kann aber auch die Entlassung eines Mitarbeiters verlangen. Die Voraussetzungen dafür sind eng gefasst. Möglich ist dies, wenn ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat. Gibt das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats auf Versetzung bzw. Entlassung des Arbeitnehmers statt, ist der Arbeitgeber an diese Entscheidung gebunden. Befolgt er sie nicht, kann ein Zwangsgeld gegen den Arbeitgeber verhängt werden.
Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat die Versetzung bzw. Entlassung der Mitarbeiterin gefordert. Der Arbeitgeber war dem Verlangen zunächst nicht nachgekommen. Nach dem durch den Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren, gab das zuständige Arbeitsgericht dem Arbeitgeber auf, die Mitarbeiterin zu entlassen. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung aus.
Die betroffene Frau reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Erfolg hatte sie aber nur im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung sei wirksam ausgesprochen worden, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Das BAG bestätigte diese Entscheidung: Durch die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach die Beklagte die Klägerin zu entlassen hatte, habe ein dringendes betriebliches Erfordernis für die ordentliche Kündigung vorgelegen. Die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses war dem Arbeitgeber durch den Beschluss aber nicht aufgegeben worden.
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