BAG zur Verzinsung des Kapitals aus betrieblicher Altersversorgung
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Ist vereinbart, dass das Kapital aus einer betrieblichen Altersversorgung in mehreren Raten ausgezahlt werden kann, kann sich der Arbeitgeber an Zinssätzen sicherer Anlageformen orientieren.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vom Grundsatz her sind Leistungen zur betriebliche Altersversorgung freiwillige Zahlungen des Arbeitsgebers. Das Arbeitsrecht sieht aber auch vor, dass derartige Leistungen vertraglich oder durch Betriebsvereinbarungen zugesichert werden können.
Dennoch kann es über die betriebliche Altersversorgung auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen. So hatte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. August 2016 über die angemessene Verzinsung des Versorgungskapitals zu entscheiden (3 AZR 272/15).
Im dem vorliegenden Fall war der Kläger bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt. Es gab eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung, die durch Entgeltumwandlung zum Aufbau des Versorgungskapitals führt. Außerdem wurde eine Auszahlungsrichtlinie vereinbart, nach der das Versorgungskapital auch in maximal 12 Jahresraten ausgezahlt werden konnte und mit einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen sei. Für diese Variante entschied sich der Kläger als er in Rente ging. Nicht einverstanden war er allerdings mit der Verzinsung des Kapitals.
Denn der Arbeitgeber legte den Zinssatz auf 0,87 Prozent jährlich fest. Dabei orientierte er sich am Zinssatz für sog. Staatsnullkuponanleihen. Eine zwar niedrig verzinste dafür aber sehr sichere Anlageform. Der Kläger hatte allerdings eine höhere Verzinsung im Sinn und verlangte eine Verzinsung seines Versorgungskapitals mit 3,55 Prozent p.a.
Das BAG gab seiner Klage nicht statt. Bestimme die Vereinbarung, dass das Versorgungskapital in 12 Jahresraten ausgezahlt und mit einem marktüblichen Zinssatz, den der Arbeitgeber festlegt, zu verzinsen sei, sei es Rahmen billigen Ermessens nicht unbillig, wenn der Arbeitgeber sich an einer sicheren Anlageform orientiere. Dies sei bei einer Orientierung an der Rendite von Staatsnullkuponanleihen der Fall, entschieden die Erfurter Richter.
Bei allen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und allen rechtlichen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis können im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.
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