Bagger statt Palme

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Was tun bei Baulärm im Urlaub?

Wenn statt Vogelgezwitscher oder sanftem Meeresrauschen der Bagger vor dem Hotelzimmer lärmt, empfinden das die meisten Urlauber als Mangel an der Urlaubsunterkunft. Doch nicht alle Unannehmlichkeiten stellen einen Reisemangel dar. Welche Rechte Urlauber dann haben und wie sie einen Mangel richtig anzeigen, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Ruhe und Erholung – für viele Urlauber sind das die wichtigsten Faktoren für einen entspannenden Urlaub. Umso ärgerlicher, wenn rund um das Urlaubsdomizil Renovierungsarbeiten stattfinden. Stellt der Baulärm dann einen Reisemangel dar, der unter Umständen zur Minderung des Reisepreises oder zu Schadenersatzforderungen gegen den Reiseveranstalter berechtigt? „Diese Entscheidung hängt immer von den näheren Umständen ab“, erläutert Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Zum Beispiel davon, was der Reisekatalog dem Urlauber versprochen hat, von den üblichen Verhältnissen vor Ort und wie sich der Mangel auf die Reise auswirkt.“ Das heißt konkret: Genießt der Urlauber im, gemäß Prospekt „ruhigen Wellnesshotel“ die Sonne am Pool und neben ihm beginnen ohne Vorwarnungen in ohrenbetäubender Lautstärke die Abbrucharbeiten an der Poolbar, dann sind die Voraussetzungen für einen ruhigen Aufenthalt nicht mehr gegeben. Daher liegt hier ein Reisemangel vor. Enthält der Reisekatalog jedoch einen Hinweis auf den Baulärm, hat der Reisende keine Ansprüche (AG Baden-Baden, Az. 16 C 339/04). Auch kleinere Reparaturarbeiten im Hotel oder der Nachbarschaft müssen Reisende als bloße Unannehmlichkeit hinnehmen.

Was tun?
Bohren sich die Presslufthämmer völlig unerwartet in die Ferienlaune, rät die D.A.S. Expertin: „Betroffene Urlauber sollten sich Zeugen für den Lärm suchen, die Beeinträchtigung schriftlich mit Angaben zu Tag, Zeit und Dauer festhalten und wenn möglich die Lärmquelle fotografieren!“ Solche Informationen und Beweismittel erleichtern es später dem Gericht zu beurteilen, ob die Situation am Urlaubsort erheblich von der vertraglich vereinbarten Reise abweicht. Und damit, ob dem Urlauber eine Reisepreisminderung oder Schadenersatz zusteht.

Reisemangel anmelden
Die nächsten Schritte sind die Mängelanzeige und das Abhilfeverlangen. Das bedeutet: Umgehend noch am Urlaubsort den Reiseveranstalter informieren. Vor Ort ist er meistens durch einen Reiseleiter vertreten. Idealerweise wird der Mangel schriftlich angezeigt – das kann die spätere Beweisführung erleichtern. „Ebenso wichtig ist es, die Beschwerde so schnell wie möglich vorzubringen, ausdrücklich Abhilfe zu verlangen und eine angemessene Frist zu setzen“, ergänzt die Rechtsexpertin der D.A.S. Ansonsten liegt der Verdacht nahe, dass der Mangel den betroffenen Urlauber gar nicht so sehr stört. Und das kann wiederum zu Schwierigkeiten führen, wenn er seine Ansprüche, wie etwa eine andere ruhigere Unterkunft, durchsetzen möchte. Weitere Tipps der D.A.S. bei einer Mängelanzeige: „Mängel konkret formulieren; die pauschale Äußerung, das Zimmer ist laut, reicht nicht aus. Außerdem: Vom Reiseleiter eine Kopie des Schreibens mit Datum und Uhrzeit unterschreiben lassen! Schafft der Reiseveranstalter keine Abhilfe und wird die Reise trotz Lärm in der ursprünglich gebuchten Unterkunft fortgesetzt, muss der Reisende seine Ansprüche – z.B. auf Reisepreisminderung oder auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit – innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend machen. Dies sollte unbedingt schriftlich stattfinden – und zwar gegenüber dem Reiseveranstalter, nicht gegenüber dem Reisebüro! Denn der Reiseveranstalter ist der Vertragspartner des Urlaubers.
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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Michaela Zientek klärt auf!
Was tun bei Baggerlärm am Urlaubsstrand?

– Ob Baulärm ein schwerwiegender Reisemangel ist, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt, hängt von den üblichen Verhältnissen vor Ort und der Katalogbeschreibung ab.

– Von Lärm betroffene Urlauber sollten sich Zeugen suchen, die Beeinträchtigung schriftlich mit Angaben zu Tag, Zeit und Dauer festhalten und wenn möglich die Lärmquelle fotografieren.

– Den Reisemangel melden bedeutet konkret: eine Mängelanzeige und ein Abhilfeverlangen noch am Urlaubsort beim Reiseleiter.

– Wer die Reise trotz Lärm in der ursprünglich gebuchten Unterkunft fortsetzen muss, sollte seine Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.
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Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal.

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