Bankschließfächer mögen, richtig versichert, vergleichsweise risikoarm sein. Für alle, die besonderen Wert auf ihre Privatsphäre legen, sind sie jedoch denkbar ungeeignet.
Bankschließfach: Wer weiß von dem Inhalt?
So viel ist klar: Wenn Sie einen optimalen Versicherungsschutz wünschen, müssen Sie die im Schließfach eingelagerten Werte für den Versicherer dokumentieren. Während es Ihnen freisteht, zwecks Absicherung die Versicherung zu informieren, weiß der Staat allerdings immer über Ihre Schließfacheröffnung Bescheid. So führen Banken ein sogenanntes „Schließfachregister“, auf das Finanzbehörden prinzipiell zugreifen können. Damit ist sowohl der Name des Schließfachmieters als auch der Name sämtlicher Bevollmächtigten den Behörden bekannt. Und das hat Folgen. In einigen Fällen ist der Staat sogar berechtigt, sich Zugriff zu Ihrem Schließfach zu verschaffen. Privatsphäre sieht anders aus.
In diesen Fällen kann sich der Staat Zugriff auf Ihre Werte verschaffen
In Deutschland gibt es zunächst zwei konkrete Fälle, bei denen der Staat an den Inhalt eines Schließfachs herankommt.
1. Verdacht auf eine Straftat:
Besteht der berechtigte Verdacht auf eine Straftat – beispielsweise im Rahmen von Geldwäsche oder Steuerhinterziehung – dürfen sich Behörden gegen Ihren Willen Zugriff auf Ihr Bankschließfach verschaffen.
2. Durchsetzen einer Pfändung:
Auch Ihre Gläubiger können eine Pfändung Ihres Schließfachs erwirken. In der Folge darf das Schließfach von einem Gerichtsvollzieher geöffnet werden. Dieser Fall tritt selbstverständlich auch bei sämtlichen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern ein.
Gut zu wissen: Erben eines Schließfachs bekommen – sofern Sie ihre Legimitation nachweisen können – zwar Zugriff zum Schließfach. Sie sind allerdings dazu verpflichtet, den Inhalt den Behörden im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung mitzuteilen. Sofern die Bank den Versicherungswert des Schließfachs kennt, wird sie diesen automatisch dem Finanzamt melden.
Goldverbot: Und dann?
Es gibt noch ein weiteres Szenario, in dem Ihr Schließfachinhalt für den Staat interessant werden dürfte: bei einem, wie der Limburger Edelmetallhändler Marko Mähner meint, eher unwahrscheinlichen Goldverbot. Da das Edelmetall mit seiner hohen Wertdichte sehr gerne als Notgroschen in Schließfächern gelagert wird, dürfte eine entsprechendes Verbot nicht wenige Bankschließfachbesitzer betreffen. Sollten die Behörden – beispielsweise in Folge des gemeldeten Versicherungswerts – Wind von Ihrer eingelagerten Goldreserve bekommen, ist eine Schließfachöffnung mehr als wahrscheinlich. Man denke nur an den Emergency Banking Act, der in den USA der 1930er Jahren den privaten Goldbesitz untersagte.
Alternativen zum Bankschließfach
Richtig versichert, mag das Risiko von Bankschließfächern überschaubar sein. Zumindest, was die Gefahr eines Diebstahls angeht. Wer es diskret mag, sollte sich allerdings nach alternativen Lagermethoden für seine Wertgegenstände umsehen. Welche Möglichkeiten Sie haben, um Edelmetalle, Diamanten und Co. richtig zu lagern (https://www.granvalora.de/edelmetalle-diamanten-richtig-lagern/), können Sie hier nachlesen.
Gut zu wissen: Im GranValora Sachwertdepot (https://www.granvalora.de/) lagern Ihre Werte in einem ehemaligen Bunker in Frankfurt am Main – und damit nicht nur sicher, sondern auch außerhalb des Bankensystems.
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