Was Mieter beim Umbau beachten sollten
Das Treppensteigen strengt an, der Einstieg in die Dusche fällt schwer: Mieter, die trotz eingeschränkter Beweglichkeit im Alter in ihrer Mietwohnung bleiben möchten, kommen um Umbaumaßnahmen oft nicht herum. Doch um Türschwellen zu senken oder Rampen zu bauen, benötigen sie die Zustimmung ihres Vermieters. Und oft auch finanzielle Unterstützung, denn Umbaumaßnahmen kosten meist viel Geld. Welche Rechte Mieter haben und welche Fördermöglichkeiten es für die Umrüstung zu altersgerechten Wohnungen gibt, zeigt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Die Hälfte der heutigen Generation 50plus würde ihr Zuhause lieber altersgerecht umbauen als umziehen. Umso wichtiger ist es gerade für Bewohner von Mietwohnungen oder -häusern, sich frühzeitig darüber zu informieren.
Erlaubnis des Vermieters
Das Recht, eine Mietwohnung altersgerecht umzubauen, ist in Paragraph 554a des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt: “Wenn ein Mieter seine Wohnung behindertengerecht nutzen möchte, kann er vom Vermieter die Zustimmung zu den notwendigen Umbaumaßnahmen verlangen – sofern der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat. Dies hängt von der Schwere und Art seiner körperlichen Beeinträchtigungen und den Verhältnissen in der Wohnung ab”, erklärt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. “Da er für bauliche Veränderungen in der Mietwohnung jedoch in jedem Fall die Zustimmung des Vermieters braucht, muss er diesen rechtzeitig vor Beginn des Umbaus kontaktieren.” Allerdings kann der Vermieter seine Zustimmung auch verweigern. Das gilt vor allem, wenn sein Interesse an einer unveränderten Erhaltung des Gebäudes das Interesse des Mieters am Umbau überwiegt. Auch die Belange der anderen Mieter spielen eine Rolle. Verengt beispielsweise ein Treppenlift das Treppenhaus so sehr, dass andere Bewohner kaum noch in die oberen Stockwerke kommen, kann der Vermieter die Umbaumaßnahmen verweigern. Zudem kann er den Mieter auch verpflichten, die Umbauten nach dem Auszug wieder rückgängig zu machen. Daher empfiehlt die D.A.S. Expertin, das persönliche Gespräch mit dem Vermieter zu suchen: “Vielleicht ist er auch bereit, sich an dem Umbau finanziell zu beteiligen.” Schließlich stoßen bei mehr als 70 Prozent der Wohnungssuchenden altersgerechte bzw. barrierefreie Wohnungen auf großes Interesse!
Sicherheit für Mieter: Modernisierungsvereinbarung
Einigen sich Mieter und Vermieter auf eine Modernisierung der Wohnung zur altersgerechten Nutzung, ist eine Modernisierungsvereinbarung empfehlenswert. In ihr können die Vertragspartner beispielsweise festlegen, dass der Mieter nach dem Umbau nicht mit einer Mieterhöhung rechnen muss. Das gibt ihm die Sicherheit, wirklich bis ins hohe Alter in der Wohnung bleiben zu können. Auch ein teurer Rückbau im Falle eines Auszuges kann vertraglich ausgeschlossen werden.
Finanzielle Unterstützung
Selbst wenn der Vermieter die barrierefreie Gestaltung der Wohnung finanziell unterstützt, bleiben noch genügend Kosten für den Mieter. Erfreulicherweise bieten die landeseigenen Förderbanken sowie die KfW-Bankengruppe verschiedene Fördermöglichkeiten. Mieter mit einer Pflegestufe können außerdem eine finanzielle Unterstützung bei der Pflegekasse beantragen. Die Höhe ist dabei abhängig von der Einkommenssituation und den geplanten Aufwendungen für die Sanierung. Darüber hinaus bieten die gesetzlichen Krankenversicherungen und die gesetzliche Rentenversicherung (diese insbesondere bei Berufstätigen mit einer Behinderung) finanzielle Hilfen. Weitere Anlaufstellen sind die Sozialämter (für einkommensschwache Mieter) und die Arbeitsagenturen (für Arbeitslose). Für Bewohner einer Genossenschaftswohnung ist die Genossenschaftsverwaltung der richtige Ansprechpartner bei Fragen zur Barrierefreiheit. Wichtig: Mieter müssen die Fördermöglichkeiten vor dem Bauvorhaben beantragen! Tauschen die Handwerker bereits die Badewanne durch eine Sitzdusche aus, ist es für einen Förderantrag zu spät.
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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Michaela Zientek klärt auf!
Was müssen Mieter beim barrierefreien Umbau beachten?
– Das Recht des Mieters, die Zustimmung des Vermieters zum altersgerechten Umbau der Mietwohnung zu verlangen, ist in Paragraph 554a des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt.
– Der Vermieter kann seine Zustimmung auch verweigern. Das gilt vor allem, wenn sein Interesse an der Erhaltung des unveränderten Zustands der Wohnung das Interesse des Mieters am Umbau überwiegt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn durch den Einbau eines Treppenlifts das Treppenhaus zu sehr verengt würde.
– Einigen sich Mieter und Vermieter auf eine Modernisierung der Wohnung zur altersgerechten Nutzung, ist eine Modernisierungsvereinbarung empfehlenswert. Darin kann zum Beispiel eine Rückbaupflicht der Umbauten beim Auszug des Mieters ausgeschlossen werden.
– Zur Unterstützung bei der Finanzierung bieten die landeseigenen Förderbanken sowie die KfW-Bankengruppe unterschiedliche Fördermöglichkeiten. Weitere Anlaufstellen sind die Pflegekassen (bei vorhandener Pflegestufe), Sozialämter, Arbeitsagenturen sowie gesetzliche Krankenversicherungen und die gesetzliche Rentenversicherung.
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