Beleuchtung am Fahrrad – Tipp der Woche des D.A.S. Leistungsservice

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Die Tage werden kürzer und wer viel mit dem Rad unterwegs ist, fährt immer häufiger im Dunklen. Fahrradfahrer sollten daher jetzt die Beleuchtung ihres Gefährts checken. Sie sollte vollständig und funktionstüchtig sein. Vorgeschrieben sind vorn ein weißer Scheinwerfer und ein weißer Rückstrahler. Hinten muss es ein rotes Rücklicht und einen roten Rückstrahler geben. Übrigens: Seit Juni 2017 sind nicht nur Fahrradbeleuchtungen mit Dynamo, sondern auch solche mit Batterie oder Akku zulässig. Die Dynamopflicht ist also passe. Die Beleuchtung einschließlich Energiequelle darf abnehmbar sein. Ohne sie zu fahren, ist allerdings nur bei hellem Tageslicht erlaubt. Auch rote Rückleuchten mit Bremslichtfunktion und weiße Frontlampen mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion sind erlaubt. Allerdings darf die Beleuchtung andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Unzulässig sind blinkende Leuchten. Zur Pflichtausstattung eines Fahrrads gehören auch Reflektoren vorn und hinten an den Pedalen. Um von der Seite gut zu sehen zu sein, müssen Fahrräder entweder je zwei gelbe Speichenreflektoren am Vorder- und Hinterrad oder weiße Reflexstreifen an den Reifen oder Felgen haben. Nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert sind reflektierende Kragen, Gurte oder Westen, die sich Fahrradfahrer bei schlechten Sichtverhältnissen umhängen können.
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