Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen mit Änderungskündigung: Die Änderungskündigung ermöglicht dem Arbeitgeber eine einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers. Er spricht dabei eine Kündigung aus, dies aber verbunden mit dem Angebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu veränderten Bedingungen fortzusetzen. Interessant wird das für den Arbeitgeber immer dann, wenn sich der Arbeitnehmer nicht von sich aus auf die gewünschter Änderung durch eine Vereinbarung einlässt und diese auch nicht von seinem Weisungsrecht umfasst ist. Das ist oftmals bei betrieblichen Erfordernissen der Fall. Der Arbeitgeber hat aber bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung einige Vorgaben zu berücksichtigen, die das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil nochmal klargestellt hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2017 – 2 AZR 606/16).
Anforderungen bei betriebsbedingter Änderungskündigung: Im Falle einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes zum einen erforderlich, dass das Bedürfnis für die Beschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist und zum anderen der Arbeitgeber bei den vorgeschlagenen Änderungen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt hat. Entscheidend ist dabei, dass die angebotenen Änderungen nicht weiter von den bisherigen Bedingungen entfernt sind, als erforderlich (vgl. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2017 – 2 AZR 606/16).
Gerichtliche Überprüfung durch Kündigungsschutzklage: Arbeitgebern können in diesem Zusammenhang immer Fehler unterlaufen. Als Arbeitnehmer hat man drei Möglichkeiten auf eine Änderungskündigung zu reagieren. Zum einen kann man die Änderungen einfach akzeptieren und die Änderungskündigung annehmen. Oftmals geht diese aber einher mit einer Verschlechterung der Bedingungen, sodass dieser Schritt häufig nicht sinnvoll ist. Man kann die Änderungskündigung natürlich auch einfach ablehnen und dann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Hier besteht das Risiko, dass der Arbeitnehmer bei Wirksamkeit der Kündigung seinen Arbeitsplatz verliert. Es gibt aber auch noch eine dritte Option: Man nimmt das Änderungsangebot innerhalb der vom Arbeitgeber gesetzten Frist, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung unter dem Vorbehalt seiner Wirksamkeit an. Gleichzeitig erhebt man innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und begehrt die Feststellung, dass die Änderungskündigung die Arbeitsbedingungen nicht wirksam geändert hat, das Arbeitsverhältnis also nicht veränderten Bedingungen weiter fortbesteht. Damit wird das Risiko, den Arbeitsplatz zu verlieren, vermieden. Gleichzeitig bestehen regelmäßig gute Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage. Ich empfehle Arbeitnehmer deshalb in aller Regel das dritte Vorgehen.
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09.11.2017
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