Bewerbung um Job: Schwerbehinderung angeben?

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Ein Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Bewerbung um Job: Schwerbehinderung angeben?
Arbeitsrecht

Maximilian Renger:

Aktuelle Nachfrage eines Zuschauers auf YouTube, der wissen will, ob es sinnvoll ist, seine Schwerbehinderung oder den Grad der Behinderung in einer Bewerbung anzugeben. Was würdest du sagen?

Fachanwalt Bredereck:

So allgemein kann ich das gar nicht beantworten. Natürlich kann es für Arbeitnehmer schon problematisch werden, wenn sie ihre Schwerbehinderung in der Bewerbung angeben, weil sie dann unter Umständen schon gar nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen werden. So mancher Arbeitgeber wird da in Ansehung der zusätzlichen Rechte von Schwerbehinderten (Zusatzurlaub, Kündigungsschutz etc.) Berührungsängste haben. Zwar gibt es für Arbeitgeber ab einer bestimmten Größe eine Beschäftigungspflicht für Schwerbehinderte verbunden mit einer Ausgleichsabgabe, die zu zahlen ist, wenn sie dem nicht nachkommen. Trotzdem halte ich die Frage der Angabe für ein zweischneidiges Schwert.

Maximilian Renger:

Besteht denn eine Verpflichtung, die Schwerbehinderung anzugeben?

Fachanwalt Bredereck:

Nein, verpflichtet ist man nicht. Man kann allerdings Ansprüche wegen einer etwaigen Diskriminierung des Arbeitgebers nur geltend machen, wenn man dem Arbeitgeber gegenüber seine Schwerbehinderung klar angibt. Weiß der Arbeitgeber nichts davon, kann er den Bewerber – eigentlich logisch – auch nicht diskriminieren. Allerdings ist es wiederum ohnehin so, dass Arbeitgeber mittlerweile sehr umsichtig sind, sodass man eher selten erleben dürfte, dass es zu einer nachweisbaren Diskriminierung kommt.

Maximilian Renger:

Wie sieht es denn dann aus, wenn man im sich im Bewerbungsgespräch befindet? Muss man die Schwerbehinderung dann angeben?

Fachanwalt Bredereck:

Hier gehen die Meinungen vielfach auseinander. Ich würde meinen, dass man solange nicht zur Mitteilung verpflichtet ist, wie es keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis gibt. Auch wenn der Arbeitgeber nicht nachfragt, ist man nicht verpflichtet, sich von selbst zu äußern. Eine Ausnahme dürfte aber dann bestehen, wenn man aufgrund der Behinderung gar nicht in der Lage ist, den Job überhaupt auszuüben.

Maximilian Renger:

Das würde ja aber auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses schnell deutlich werden.

Fachanwalt Bredereck:

So ist es. Dann dürfte man dem Arbeitgeber regelmäßig zum einen ein Anfechtungsrecht zubilligen. Zum anderen hat der Arbeitnehmer innerhalb des ersten halben Beschäftigungsjahres auch noch keinen Kündigungsschutz, sodass das Arbeitsverhältnis dann auch nicht lange währen wird.

Maximilian Renger:

Also letztlich besser alles offenlegen?

Fachanwalt Bredereck:

Einen generellen Rat halte ich wie gesagt für schwierig. Ich bin aber der Meinung, dass Ehrlichkeit unter Strich am längsten währt. Man will den Job ja nicht nur bekommen, sondern sich auch darin behaupten und wohl fühlen. Die Aussichten dafür werden regelmäßig besser stehen, wenn von Anfang an zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer alles klar ist.

3.4.2017

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