Gewerbliche Unternehmen, die umfassende betriebliche Einmalinvestitionen planen, können sich um Zuschüsse im Rahmen des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms (RWP) bewerben.
Wie die Bezeichnung „regional“ bereits vermuten lässt, richtet sich das Programm des Landes Nordrhein-Westfalen an Unternehmen, deren Betriebsstätte in einem der dortigen Fördergebiete liegt. Die Fördermittel stammen von der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) sowie vom Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE).
Welche Arten von Investitionsvorhaben gefördert werden,in welchem Umfang dies geschieht und welche Voraussetzungen beantragende Unternehmen erfüllen müssen, haben wir kompakt für Sie zusammengefasst.
Verwendungsmöglichkeiten für die Zuschüsse
Ziele des Förderprogramms sind die wirtschaftliche Festigung strukturschwacher Regionen, die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen sowie die generelle Verbesserung der Einkommensstruktur. Entsprechend dieser Ziele kommt eine Bezuschussung folgender Investitionsvorhaben in Frage:
Erstmaliger Erwerb, Neuerrichtung oder Übernahme einer Betriebsstätte: Für den erstmaligen Betriebserwerb gilt, dass dieser innerhalb von 60 Monaten nach Unternehmensgründung erfolgen muss,. Bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte darf es sich keinesfalls um eine reine Verlagerung handeln. Übernahmen werden nur dann bezuschusst, wenn die Betriebsstätte von einer Schließung bedroht ist.
Ausbau-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen können bezuschusst werden, sofern mit ihnen der Erhalt von bzw. die Schaffung neuer Arbeitsplätze verknüpft ist
Förderung verschiedener Maßnahmen in gewerblichen KMU: Kleine und mittlere Unternehmen können Zuschüsse zu Investitionen in das Humankapital und in Bildungsmaßnahmen beantragen, sofern diese zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit oder zu ihrer Weiterentwicklung beitragen. Ebenfalls bezuschusst werden Maßnahmen zur Markteinführung neuer Produkte. Diese müssen sich durch Innovativität auszeichnen und maßgeblich durch das Unternehmen (mit-)entwickelt worden sein.
Voraussetzungen für die Förderung
Neben der Ansässigkeit innerhalb der Fördergebiete der GRW gilt, dass Investitionsvorhaben vor Eingang des Förderantrags noch nicht begonnen haben dürfen. Zudem dürfen die förderfähigen Ausgaben 150 000 Euro nicht unterschreiten.
Werden die Zuschüsse zugunsten der Betriebsstätte genutzt, muss mit diesem Verwendungszweck immer die Schaffung oder der Erhalt von Arbeitsplätzen einhergehen.
Weitere zu erfüllende Bedingungen sind Teil II des GRW-Koordinierungsrahmens „Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung“ zu entnehmen.
Möglicher Umfang der Zuschüsse zu Investitionsvorhaben
Höhe und Umfang der Zuschüsse sind von mehreren Faktoren abhängig: von der Größe des beantragenden Unternehmens, von der Art der Investition sowie davon, in welches Fördergebiet die Region fällt, in welcher sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet. Bei letzteren werden die Regionen C und D unterschieden; eine Aufschlüsselung findet sich im bereits erwähnten GRW-Koordinierungsrahmen.
In C-Fördergebieten können kleine Unternehmen Zuschüsse von bis zu 30% für Arbeitsplatz schaffende und bis zu 15% für Arbeitsplatz sichernde Maßnahmen erhalten. Bei mittleren Unternehmen sind es 20 bzw. 12,5%. Große Unternehmen können sich Arbeitsplatz schaffende Maßnahmen mit immerhin 10% bezuschussen lassen.
In D-Fördergebieten beträgt die maximale Bezuschussung 20 bzw. 15% für Arbeitplatz schaffende/sichernde Maßnahmen kleiner Unternehmen und je 10% für mittlere Unternehmen. Große Unternehmen erhalten eine Förderung von maximal 10% bzw. 200 000 Euro auf Basis der „De-Minimis“-Regelung.
Pro gefördertem Dauerarbeitsplatz liegen die förderfähigen Ausgaben eines Investitionsvorhabens bei maximal 200 000 Euro bei Arbeitsplatz schaffenden und 70 000 Euro bei Arbeitsplatz sichernden Maßnahmen.
Nähere Informationen und eine Graphik über die Fördergebiete in NRW sind unter Zuschüsse NRW – Übersicht Fördergebiete
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