BFH: Ergebnisbeteiligung bei Gesellschafterwechsel während des Geschäftsjahrs
Bei einem Gesellschafterwechsel während des Wirtschaftsjahres kann der eintretende Gesellschafter auch an dem vor seinem Beitritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden.
Mit Urteil vom 25. September 2018 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass einem Gesellschafter, der während des Geschäftsjahres in eine vermögensverwaltende GbR eintritt, der auf ihn entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Wirtschaftsjahr zugerechnet werden kann (Az.: IX R 35/17). Voraussetzung sei aber, dass alle Gesellschafter schon im Vorjahr ihre Zustimmung dazu gegeben haben, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall erzielte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die drei Gesellschafter waren jeweils zu einem Drittel an der GbR beteiligt. Einer der Gesellschafter veräußerte seine Anteile mit notariellem Vertrag über die Übertragung der Gesellschafterrechte im Oktober 1997 an den neu eintretenden Gesellschafter. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte allerdings nicht mehr wie vorgesehen noch im gleichen Jahr, sondern erst am 30. Juni 1998. Daher kam es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel.
Die GbR erwirtschaftete im Jahr 1998 einen Verlust in Höhe von 600.000 Euro. Das Finanzamt verteilte den Verlust zu jeweils einem Drittel auf die verbleibenden Gesellschafter und jeweils einem Sechstel auf den ausgeschiedenen und den neuen Gesellschafter. Der neue Gesellschafter verlangte jedoch, dass ihm ein Drittel des Verlusts schon ab dem 1. Januar 1998 zugerechnet werde, da eine auch steuerrechtlich wirksame abweichende Gewinn- und Verlustbeteiligung vertraglich vereinbart worden sei. Seine Klage hatte Erfolg.
Der BFH stellte fest, dass sich die Verteilung des Ergebnisses bei einer vermögensverwaltenden GbR grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen richtet. Demnach wäre der Kläger nur zu einem Sechstel beteiligt gewesen. Von dieser Regelung können die Gesellschafter aber im engen Rahmen auf vertraglicher Grundlage abweichen, so der Bundesfinanzhof.
Voraussetzung für eine abweichende Regelung sei, dass die von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Verteilung für künftige Geschäftsjahre getroffen wird und alle Gesellschafter dieser Vereinbarung zustimmen. Die abweichende Regelung müsse zudem ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und dürfe nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt werden.
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