BFH erleichtert Vorsteuerabzug aus Rechnungen
Mit zwei Urteilen vom 21. Juni 2018 hat der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von der Umsatzsteuer für Unternehmen erleichtert (Az.: V R 25/15 und V R 28/16).
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung des leistenden Unternehmens. Die Rechnung muss eine postalische Anschrift enthalten, unter der das leistende Unternehmen erreichbar ist. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof es jetzt nicht mehr für notwendig, dass die Rechnung über die Postanschrift hinaus auch die Betriebsstätte des Rechnungsstellers enthalten muss. Der BFH hat mit diesen Urteilen die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs wesentlich erleichtert, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Im ersten Fall (Az.: V R 25/15) hatte der klagende Autohändler Fahrzeuge online erworben. Der Verkäufer unterhielt kein eigenes Autohaus, in seinen Rechnungen gab er die Anschrift an, unter der er postalisch zu erreichen ist. Im zweiten Fall (Az.: V R 28/16) bezog der Kläger in mehreren Einzellieferungen Stahlschrott von einer GmbH. Als Anschrift der GmbH war in den Rechnungen der Sitz der Gesellschaft entsprechend der Eintragung im Handelsregister angegeben. Unter dieser Anschrift befanden sich tatsächlich die Räumlichkeiten einer Kanzlei, die von mehreren Firmen als Domiziladresse genutzt wurden. Die GmbH hatte in der Kanzlei einen Schreibtisch, den sie gelegentlich nutzte.
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung bejahte der BFH in beiden Fälle den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Die Angabe eines Ortes mit „postalischer Erreichbarkeit“ reiche als vollständige Anschrift aus, entschied der BFH. Damit folgte der BFH auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Der BFH hat somit innerhalb kurzer Zeit zum zweiten Mal den Vorsteuerabzug erleichtert. Schon im März 2018 hatte er entschieden, dass sich beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsstellung erfolgt ist.
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