BFH: Gehaltsumwandlung muss erst bei Auszahlung versteuert werden
Wird ein Teil des Arbeitslohns zunächst auf ein Wertguthabenkonto eingezahlt, muss dieser erst versteuert werden, wenn er im Alter ausgezahlt wird. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Eine Möglichkeit den vorzeitigen Ruhestand zu finanzieren ist, einen Teil des Arbeitslohns vom Arbeitgeber auf ein Wertguthabenkonto einzahlen zu lassen. Diese Gutschriften müssen erst dann versteuert werden, wenn sie tatsächlich ausgezahlt werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2018 gilt das auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH (Az.: VIR 17/16), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Der BFH stellte klar, dass Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn sind und daher auch erst in der Auszahlungsphase zu versteuern sind. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gelte dies auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH, betonten die Münchener Richter.
In dem zu Grunde liegenden Fall war der Geschäftsführer nicht an der GmbH beteiligt. Mit seinem Arbeitgeber hatte er eine Wertguthabenvereinbarung zur Finanzierung seines vorzeitigen Ruhestands geschlossen. Dabei verzichtete der Geschäftsführer auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von 6000 Euro monatlich. Das Wertguthaben sollte ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden. Lohnsteuer wurde für diesen Teil des Gehalts nicht abgeführt. Diese wurde vom zuständigen Finanzamt aber nachgefordert.
Zu Unrecht, entschied des Bundesfinanzhof und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nur zugeflossener Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug, so der BFH. Der Geschäftsführer habe in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten und habe durch die Wertguthabenvereinbarung über die Gutschriften auch nicht verfügen können. Die Wertguthabenvereinbarung sei auch keine Vorausverfügung des Geschäftsführers über seinen Arbeitslohn, die den Zufluss im Zeitpunkt der Gutschriften bewirkt hätte. Vielmehr habe er auf einen Teil seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet.
Die Gutschriften müssten erst bei Auszahlung versteuert werden. Dies gelte für Fremd-Geschäftsführer genauso wie für andere Arbeitnehmer. Die bloße Organstellung sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Lediglich bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern könne es Ausnahmen geben, so der BFH.
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