BFH: Verluste mit Knock-Out-Zertifikaten können steuerlich berücksichtigt werden
Verluste mit Knock-Out-Zertifikaten können steuerlich berücksichtigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. November 2018 entschieden (Az.: VIII R 37/15).
Durch die Einführung der Abgeltungssteuer sind sämtliche Wertveränderungen bei Kapitalanlagen steuerlich zu berücksichtigen. Das gilt nicht nur für Gewinne, sondern auch für Verluste, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Der Bundesfinanzhof setzt seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit Verlusten bei Kapitalanlagen nun auch bei Knock-Out-Zertifikaten konsequent fort und stellt klar, dass Verluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich berücksichtigt werden können. Schon bei privaten Darlehensforderungen hatte der BFH entschieden, dass der endgültige Ausfall der Forderungen steuerlich als Verlust geltend gemacht werden kann.
In Fortsetzung dieses Rechtsprechung hat der BFH nun auch entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der in Knock-Out-Zertifikate investiert hat und diese durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, den daraus resultierenden Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen kann.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2011 in verschiedene Knock-Out-Zertifikate investiert, die je nach Kursverlauf des Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch im gleichen Jahr wurde die Knock-Out-Schwelle erreicht, so dass die Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich oder Restwert ausgebucht wurden. Das Finanzamt wollte die entstandenen Verluste nicht anerkennen. Die dagegen gerichtete Klage war jedoch sowohl vor dem Finanzgericht als auch vor dem BFH erfolgreich.
Der BFH stellte klar, dass unabhängig davon, ob im Streitfall die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorgelegen hätten, die in Höhe der Anschaffungskosten angefallenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen sind. Bei einem Termingeschäft ergebe sich dies aus dem neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), der jeden Ausgang eines Termingeschäfts erfasst. Liege kein Termingeschäft vor, sei ein Fall der “Einlösung” im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben. Diese Auslegung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, so der BFH, der sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung stellt.
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