BGH: Bank muss bei Abhängigkeit der Zinshöhe zum Wechselkurs über Risiko aufklären
Basiert der Zinssatz bei einem Darlehen auf der Entwicklung von Wechselkursen, trifft die Bank eine Aufklärungspflicht über das Wechselkursrisiko. Das hat der BGH aktuell entschieden (XI ZR 152/17).
Die Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro hat viele Darlehensnehmer in Schwierigkeiten gebracht. Die Bank muss über das bestehende Wechselkursrisiko allerdings auch aufklären. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2017 besteht diese Aufklärungspflicht auch, wenn die Zinshöhe eines Darlehensvertrags auf dem Wechselkurs basiert, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Konkret ging es um ein Darlehen in einer Höhe über rund 3 Millionen Euro, das eine Gemeinde aus NRW bei der Bank aufgenommen hatte. Der Zinssatz sollte in den ersten 20 Jahren 3,99 Prozent p.a. betragen, wenn der Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken größer oder gleich 1,43 war. Fällt der Euro unter diese Grenze, sollte der Zinssatz 3,99 Prozent plus die Hälfte der Wechselkursänderung zu 1,43 betragen. In dem Beratungsgespräch wies die Bank darauf hin, dass die Schweizerische Nationalbank bei einer Aufwertung des Schweizer Franken eine Nullzinspolitik verfolge und die Schwelle von 1 Euro zu 1,45 CHF deren Interventionspunkt sei. Zudem wies eine Tabelle für Wechselkurse von 1,39 bis 1,65 den jeweiligen Zinssatz auf. Ab einem Kurs von 1,42 bis zu einem Kurs von 1,39 stieg der Zinssatz schrittweise von 4,34 auf 5,43 Prozent an.
Der Franken wurde schließlich so stark aufgewertet, dass die Gemeinde einen Zinssatz von 18,99 Prozent p.a. zahlen sollte. Die Gemeinde hält den Darlehensvertrag daher für sittenwidrig und nichtig. Zudem sei sie über das Wechselkursrisiko nicht entsprechend aufgeklärt worden. Die Klage der Gemeinde verlief in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Der BGH kam allerdings zu einem anderen Ergebnis.
Der Darlehensvertrag sei zwar nicht sittenwidrig. Allerdings habe die Bank ihre Aufklärungspflichten verletzt. Die Abhängigkeit von Zinshöhe und Wechselkurs ginge zwar aus dem Vertrag hervor, die Bank habe aber die Risiken einer wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich gemacht, sondern diese verharmlost. Das Berufungsgericht muss den Fall nun neu entscheiden.
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