Darlehensverträge aus der Zeit nach dem 10.06.2010 enthalten ebenfalls fehlerhafte Widerrufsbelehrungen! Der BGH erklärte eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse aus August 2010 für fehlerhaft!
Geänderte Rechtslage = fehlerfreie Widerrufsbelehrung?
Der Zeitpunkt 10.06.2010 gilt als Wende im Widerrufsrecht von Verbraucherdarlehensverträgen. Bis einschließlich zu diesem Datum war es Verbrauchern möglich, sich bei einem Widerruf der Darlehensverträge auf diverse Fehler zu berufen. Das lag daran, dass der Gesetzgeber ein Muster für Kreditinstitute bereitgestellt hatte, welches jedoch fehlerhaft war. Übernahmen die Kreditinstitute nun dieses fehlerhafte Muster der Widerrufsbelehrung, war die Widerrufsbelehrung der jeweiligen Bank genauso fehlerhaft. Mit Gesetzesänderung zum 11.06.2010 übernahm der Gesetzgeber ein korrigiertes Muster in das BGB. Dieses wurde von der Rechtsprechung als rechtswirksam ausgewiesen.
Seit dem sind viele Widerrufsbelehrungen fehlerfrei. Jedoch sind einige Banken dazu übergegangen, in die Widerrufsbelehrung Pflichtangaben aufzunehmen, die nicht als solche vorgeschrieben sind. Das bedeutet, dass vom Verbraucher weitere Angaben verlangt werden oder weitere Schritte notwendig sind, die gesetzlich nicht verlangt werden. Erfüllt die Bank diese Voraussetzungen nicht, dann ist die fehlerhafte Widerrufsbelehrung weiterhin widerrufbar.
Widerrufsbelehrung der Sparkasse:
In dem Urteil des BGH vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) ging es um eine Widerrufsbelehrung einer Sparkasse aus dem Jahr 2010. Die Sparkasse und der klagende Verbraucher schlossen im August 2010 einen Vertrag über ein Verbraucherdarlehen zur Immobilienfinanzierung. Das Darlehen wurde vom Verbraucher im Jahr 2013 widerrufen. Die Sparkasse wehrte sich gegen den Widerruf mit Verweis darauf, dass die Widerrufsfrist verstrichen sei.
In der streitigen Widerrufsbelehrung fand sich u.a. der Passus, dass die Widerrufsfrist erst einsetze, wenn alle Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB erfüllt seien. Als Beispiel führte die Sparkasse auch die Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörde an.
Gesetzlich vorgeschrieben wird jedoch nicht die Angabe über die zuständige Aufsichtsbehörde. Der BGH entschied nun, dass dies eine Abweichung von den gesetzlichen Pflichtangaben darstelle. Dies sei zunächst nicht weiter gravierend. Erfülle die Sparkasse jedoch nicht diese Pflichtangabe (und genau so war der Fall vor dem BGH gelagert), dann setze die Widerrufsfrist auch nicht ein. Das bedeutet: Wenn ein Kreditinstitut eine zusätzliche Pflichtangabe benennt, muss es diese auch erfüllen.
Warum die Verfristung des § 356b BGB nicht gilt:
Der Gesetzgeber hat zum 21.06.2016 bekanntlich das Widerrufsrecht von Darlehensverträgen geändert. Nun wird einerseits unterschieden zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehens-verträgen. Viel relevanter jedoch ist, dass für Immobiliar-Verbraucher-darlehensverträge das bisherige “ewige Widerrufsrecht” aufgehoben wurde. Künftig kann ein solcher Vertrag auch trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung maximal innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen, § 356b BGB, widerrufen werden.
Jedoch gibt es Ausnahmen. Diese sind in Art. 229 EGBGB geregelt. Nach § 38 des Artikels sind u.a. von der Änderung des Widerrufsrechts Verträge, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden, ausgenommen.
Das Urteil des BGH ist auch auf einen Widerruf zu übertragen, der jetzt noch erfolgt. Denn für diese Verträge gilt die Gesetzesänderung des letzten Sommers nicht.
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