BGH – Champagner muss für Geschmack eines Champagner Sorbets maßgeblich sein

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BGH – Champagner muss für Geschmack eines Champagner Sorbets maßgeblich sein

BGH - Champagner muss für Geschmack eines Champagner Sorbets maßgeblich sein

Ein Champagner Sorbet muss auch nach Champagner schmecken. Ansonsten darf diese Bezeichnung nicht verwendet werden. Das hat der BGH mit Urteil vom 19. Juli 2018 entschieden (Az.: I ZR 268/14).

Ähnlich wie Marken können auch Ursprungsbezeichnungen geschützt werden, da Verbraucher geografische Herkunftsbezeichnungen mit einer bestimmten Qualität verbinden können. Eine unzulässige Ausnutzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung liegt vor, wenn dadurch ihr Ansehen ausgenutzt wird, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Der Rechtsstreit zwischen einem Discounter, der ein Speiseeis mit der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ in seinem Sortiment führte, und einer Vereinigung von Winzern aus der Champagne beschäftigt die Gerichte schon seit Jahren. Die Winzer sahen in der Bezeichnung eine Verletzung der Ursprungsbezeichnung „Champagne“.

Der Bundesgerichtshof hatte den Fall schon dem EuGH vorgelegt. Dieser hatte festgestellt, dass eine unzulässige Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung vorliegt, wenn die Verwendung der Bezeichnung darauf abzielt, unberechtigt von ihrem Ansehen zu profitieren. Dies könne bei „Champagner Sorbet“ der Fall sein, weil der Verbraucher damit eine gewisse Güte- und Preisklasse verbinde. Werde der Geschmack des Produkts aber tatsächlich hauptsächlich durch den verwendeten Champagner hervorgerufen, sei gegen die Verwendung des Begriffs „Champagner Sorbet“ nichts einzuwenden, so der EuGH.

Der BGH hat nun entschieden, dass eine unlautere Ausnutzung der Ursprungsbezeichnung „Champagne“ dann vorliegt, wenn in dem Produkt zwar Champagner enthalten, dieser aber nicht geschmacksbestimmend ist. Der enthaltene Champagner bestimme dann nicht den Geschmack des Produkts, wenn dieses zwar einen Geschmack wie ein Weinerzeugnis aufweist, dieser aber nicht vorrangig durch den Champagner, sondern durch andere Inhaltsstoffe hervorgerufen werde, so der BGH.

Ist die Zutat Champagner nicht für den Geschmack eines als „Champagner Sorbet“ bezeichneten Lebensmittels ursächlich, liege darin auch eine Irreführung der Verbraucher, stellte der BGH weiter fest. Die Verwendung des Begriffs „Champagner“ weise den Verbraucher maßgeblich darauf hin, dass das Produkt nach Champagner schmecke und dieser als Zutat geschmacksbestimmend sei. Das OLG München muss nun die Feststellungen zur geschmacksbestimmenden Eigenschaft treffen.

Verstöße gegen das Markenrecht oder Ursprungsrecht können scharf sanktioniert werden. Im IP-Recht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen beraten.

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