Gebote, die ein ebay-Verkäufer unter einem zweiten Benutzerkonto für die unter seinem eigentlichen Benutzerkonto zum Kauf angebotene Sache abgibt, sind rechtsunwirksam.
Der Beklagte hatte einen PKW auf ebay zu einem Startpreis von 1 EUR zum Verkauf angeboten. Der Kläger gab ein Gebot von 1,50 EUR ab. Mit diesem Gebot war er so lange Höchstbietender, bis er vom Beklagten, welcher über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, überboten wurde. Bei Auktionsschluss lag das „Höchstgebot“ des Beklagten bei 17.000 EUR, sodass ein Gebot vom Kläger in gleicher Höhe nicht mehr zum Zuge kam. Der Kläger ist der Ansicht, dass er den PKW zu einem Preis von 1,50 EUR ersteigert habe, weil die Gebote des Beklagten unwirksam seien. Da der Beklagte das Fahrzeug aber bereits anderweitig veräußerte hatte, verlangte der Kläger nun Schadensersatz in Höhe des Fahrzeugwertes.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Kläger nun Recht. Sowohl die Vorschrift des § 145 BGB als auch die ebay-AGB ergeben, dass ein Vertragsschluss mit sich selbst nicht möglich ist (Verbot des Selbstkontrahierens). Ein Vertragsschluss müsse vielmehr stets einer anderen Person angetragen werden.
Daher stamme das höchste bei Auktionsablauf wirksam abgegebene Gebot vom Kläger. Dieses betrug lediglich 1,50 EUR. Zwar habe der Kläger seine Gebote immer wieder, zuletzt auf 17.000EUR, erhöht. Mit diesen wollte er allerdings nur ein zu bestehenden Geboten eines regulären Mitbieters nächsthöheres Gebot abgeben, um so Höchstbietender zu werden. Da neben den unwirksamen Geboten des Beklagten aber nur ein reguläres Gebot in Höhe von 1 EUR abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 EUR Höchstbietender, sodass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Auch die Tatsache, dass der Kaufvertrag auf diese Weise zu einem weit unter dem Verkehrswert des PKW liegenden Betrag zustande gekommen ist, begründe keine Sittenwidrigkeit des Vertrages. Die Möglichkeit, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus. Dieser Gefahr habe sich der Kläger, indem er den PKW zu einem Preis von 1 EUR zum Verkauf anbot und anschließend unwirksame Eigengebote abgab, freiwillig ausgesetzt.
Da der Verkäufer die geschuldete Übereignung des PKW nun nicht mehr erbringen könne, schulde er Schadensersatz in Höhe des PKW-Wertes.
BGH, Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15
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