Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2017 stellt keine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 dar.
Dies sei für den verwunderten Leser vorweggenommen. Es gilt weiterhin der Vorrang der Leistungsklage – AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin
Noch im Februar 2017 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach erfolgtem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages am Vorrang der Leistungsklage scheitert. Mit anderen Worten: hatte man ein Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen und wünschte die Feststellung, dass aufgrund des Widerrufs des Verbraucherdarlehens dieser rückabzuwickeln ist, ist dies mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus Februar 2017 zum Az. XI ZR 467/15 nicht mehr möglich. Vielmehr muss der den Widerruf erklärende Verbraucher seinen Anspruch gegenüber der Bank genau beziffern und zwar in der Höhe in welcher er zu viele Zahlungen an die Bank geleistet hat.
Wiederum entscheidet der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.05.2017 zum Az.: XI ZR 586/15 das Feststellungsklagen doch zulässig sind. Dies allerdings nur unter besonderen und engen Voraussetzungen.
Was hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden?
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen der Verbraucher in Widerrufsfällen eine negative Feststellungsklage erheben kann.
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall stritten sich die Parteien des Rechtsstreits um die Wirksamkeit dreier Verbraucherdarlehensverträge. Alle drei Verträge wiesen eine gleichlautende Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt auf:
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
-ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
-die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurde, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“
Das erstinstanzliche Gericht hatte seinerzeit dem Feststellungsantrag des Klägers entsprochen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung des Landgerichts gefolgt und hat die Berufung der beklagten Bank zurückgewiesen. Es hat jedoch die Revision zugelassen.
Welche Bank will sich schon damit zufrieden geben, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung falsch ist und der Darlehensnehmer damit Zahlungsansprüche gegenüber der Bank haben könnte? Die Bank legte Revision zum Bundesgerichtshof ein.
Am 16.05.2017 hat der Bundesgerichtshof sein Urteil gesprochen und die vom Kläger erhobene Feststellungsklage für zulässig erklärt. Die Revision der Bank wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Warum hat der Bundesgerichtshof die Feststellungsklage für zulässig erachtet?
Der Bundesgerichtshof hat den Feststellungsantrag des Klägers ausgelegt. Er hat den Antrag des Klägers dahin verstanden, dass dieser leugnet, dass der Bank noch vertragliche Erfüllungsansprüche, also Zahlungsansprüche, nach dem Zugang des Widerrufs der Verbraucherdarlehensverträge zustehen.
Er hat damit der Argumentation der Bank eine Absage erteilt, dass diese weiterhin Zahlungsansprüche gegen den Kläger habe, weil dessen Widerruf ins Leere gegangen sei.
Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist in diesem besonderen Fall zulässig, weil der Kläger nicht von der Bank verlangte, dass diese die Verbraucherdarlehensverträge rückabwickelt und ihm aus diesem Grund Zahlungsansprüche zustehen würden. Vielmehr war das Begehren des Klägers, dass die Bank von ihm keine weiteren Zahlungen seit Zugang des Widerrufs verlangen kann, nicht im Wege einer Leistungsklage darstellbar.
In einem solchen Fall ist der Sachverhalt anders gelagert, da hier nicht die Feststellung begehrt werde, dass sich der Verbraucherdarlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und sich daraus Zahlungsansprüche ergeben können.
Insofern stellt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 auch keine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung vom 21.02.2017 zum Az. XI ZR 467/15 dar, über die wir bereits berichtet hatten.
Fazit: Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof gleich zwei Fragen geklärt – Widerrufsbelehrung und Erfüllungsansprüche
Zum einen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Widerrufsbelehrung der Bank falsch ist und zum anderen, dass nach Zugang des Widerrufs die Erfüllungsansprüche der Bank, welche in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt sind, nicht mehr bestehen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice prüfen gern, ob die in Verbraucherdarlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist oder Betroffene nach wie vor ein Widerrufsrecht zusteht. Weiterhin ob gegebenenfalls schon die Zahlungsansprüche gegenüber der Bank erfüllt sind, so dass dieser keine Erfüllungsansprüche mehr zur Seite stehen. Weitere Informationen unter 030 – 921 000 40 und info@advoadvice.de.
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