BGH: Käufer kann Zahlung des Kaufpreises bis zur Beseitigung der Mängel verweigern
Weist eine Kaufsache Mängel auf, kann der Käufer die Zahlung des Kaufpreises verweigern bis die Mängel behoben sind. Das hat der BGH mit Urteil vom 26. Oktober 2016 entschieden (Az.: VIII ZR 211/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Käufer hat einen Anspruch, dass ihm die Kaufsache frei von Mängeln übergeben wird. Treten Mängel auf, kann er vom Verkäufer die Beseitigung verlangen. Bis dahin kann er die Zahlung des Kaufpreises verweigern und von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Das gilt auch, wenn der Schaden nur geringfügig ist. Das hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden.
Im konkreten Fall hatte der Käufer einen Neuwagen bestellt. Bei der Auslieferung des Fahrzeugs stellte er einen kleinen Lackschaden fest. Eine Werkstatt schätzte die Kosten für die Behebung des Schadens auf ca. 500 Euro. Der Händler wollte aber nur 300 Euro für die Mangelbeseitigung zahlen. Der Käufer erklärte, dass er das Fahrzeug zurückweise und den Kaufpreis nicht zahlen werde. Der Händler verlangte hingegen die Zahlung des vollen Kaufpreises, da es sich lediglich um einen Bagatellschaden handele. Die beiden Parteien kamen zu keiner Einigung und so holte der Händler den Wagen wieder bei dem Kunden ab, ließ den Lackschaden beseitigen und lieferte das Fahrzeug wieder bei dem Kunden ab. Dieser zahlte daraufhin den vollen Kaufpreis.
Damit wollte sich der Händler nicht begnügen. Er verlangte die Erstattung der Transportkosten, Standgeld und Verzugszinsen. Insgesamt rund 1100 Euro. Mit dieser Forderung scheiterte er in allen Instanzen. Zuletzt entschied der BGH, dass der Käufer auch bei geringfügigen Mängeln grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen muss, bevor der Mangel beseitigt ist. Der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts könnten bei besonderen Umständen mit Rücksicht auf Treu und Glauben zwar Schranken gesetzt sein. Solche Umstände lägen hier aber nicht vor. Die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen seien ohnehin Kosten, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrags notwendig gewesen seien und seien nicht dem Käufer anzulasten, so der BGH.
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