BGH: Missbrauch der überlegenen Marktmacht verstößt gegen Kartellrecht
Missbraucht ein Unternehmen seine Marktmacht, verstößt es gegen das Kartellrecht. Der Bundesgerichtshof stärkte mit Urteil vom 23. Januar 2018 das Bundeskartellamt (Az.: KVR 3/17).
Unternehmen mit einer überlegenen Marktmacht dürfen Lieferanten nicht unter Druck setzen, um selbst ungerechtfertigte Vorteile zu erlangen. Ein derartiger Missbrauch der Marktmacht verstößt gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dieses sog. „Anzapfverbot“ gilt nicht nur für marktbeherrschende Unternehmen. Vielmehr greift es auch dann, wenn kleinere oder mittlere Unternehmen von einem Nachfrager abhängig sind und dieser deshalb über eine überlegene Marktmacht verfügt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Die Frage, wann ein solcher Missbrauch vorliegt, beschäftigte nun auch den BGH. Konkret hatte eine Supermarktkette vor einigen Jahren zahlreiche Filialen eines Discounters übernommen. Im Zuge der Übernahme wurden Gespräche mit Lieferanten geführt, um Vergünstigungen zu erreichen, sog. „Hochzeitsrabatte“. Gefordert wurden nicht nur die jeweils günstigsten Konditionen, sondern auch weitere Vergünstigungen wie z.B. eine „Partnerschaftsvergütung“.
Das Bundeskartellamt sah darin einen Missbrauch der Marktmacht durch die Supermarktkette. Es stellte einen Verstoß gegen das GWB fest (Az.: B2-58/09). Diese Entscheidung des Kartellamts wurde vom OLG Düsseldorf wieder gekippt. Das OLG ging davon aus, dass es zwischen der Supermarktkette und den Lieferanten zu Verhandlungen zweier annähernd gleich starken Parteien gekommen sei. Die Supermarktkette habe ihre Marktmacht nicht missbraucht, die Rabatte seien zulässig gewesen.
Im Revisionsverfahren hob der BGH das Urteil des OLG Düsseldorf jetzt in wichtigen Teilen wieder auf. Die Supermarktkette habe gegen das Anzapfverbot verstoßen. Sie hätte für den Vergleich der Konditionen keine Stichtage wählen dürfen, die deutlich vor der Übernahme des Discounters lagen. Zudem dürften auch keine Zahlungen wie eine „Partnerschaftsvergütung“ gefordert werden, denen keine Gegenleistung gegenübersteht.
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder Kartellrecht können scharfe Sanktionen nach sich ziehen. Dabei sind die Verstöße keineswegs immer offensichtlich. Einzelne Vertragsklauseln können schon gegen geltendes Recht verstoßen. Im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen beraten und bei Verstößen gegen das Kartellrecht bzw. Wettbewerbsrecht Forderungen durchsetzen oder abwehren.
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