BGH: Vertikale Preisbindung ist unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
Vertikale Preisbindungen beschränken den Wettbewerb und stellen daher in der Regel einen Verstoß gegen das Kartellrecht dar. Das hat der BGH mit Urteil vom 17. Oktober 2017 bestätigt (Az.: KZR 59/16).
Bei vertikalen Preisbindungen verpflichten die Hersteller ihre Abnehmer die Ware zu einem festgelegten Preis zu verkaufen oder einen Mindestpreis nicht zu unterschreiten. Dann liegt regelmäßig ein Verstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und Art. 101 AEUV vor, nach dem Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen, verboten sind, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Das bestätigte auch der Bundesgerichtshof. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Hersteller von Diätkost, der seine Waren u.a. in Apotheken vertreibt, den Apotheken einen Rabatt in Höhe von 30 Prozent angeboten, wenn sie einen bestimmten Verkaufspreis für das Produkt nicht unterschreiten. Gegen dieses Vorgehen klagte eine Wettbewerbszentrale, die in dem Angebot eine Mindestkaufpreisvereinbarung und damit einen Verstoß gegen das GWB und gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV sieht.
Die Unterlassungsklage hatte in erster Instanz Erfolg. Im Berufungsverfahren hob das OLG Celle das Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Dies begründete es damit, dass die Vereinbarung einer Preisuntergrenze zwar eine vertikale Preisbindung darstelle und gegen Kartellrecht verstoße. Im konkreten Fall sei aber keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung festzustellen, da die Rabattaktion befristet und auf die einmalige Abnahme von 12 bis 90 Dosen beschränkt gewesen sei.
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. Der Kartellsenat stellte fest, dass die Vereinbarung eines Mindestkaufpreises eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung darstelle. Denn sie führe dazu, dass der Unternehmer in seiner Freiheit beschränkt wird, den Verkaufspreis nach eigenem Ermessen festzusetzen. Für die Beurteilung der Spürbarkeit einer Wettbewerbsbeschränkung sei nicht jede einzelne angestrebte Vereinbarung maßgeblich, sondern ihre Gesamtheit. Die Rabattaktion habe sich über das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Dabei sei es um ein potenzielles Bestellvolumen von ca. 1,8 Millionen Dosen mit entsprechender Preisbindung gegangen. Dies sei mehr als nur eine geringfügige Wettbewerbsbeschränkung, so der BGH.
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