04.05.2017 – Das Landgericht Hannover verurteilt die BHW Bausparkasse AG zur Rückabwicklung von zwei Darlehensverträgen. Der vom Darlehensnehmer erklärte Widerruf ist danach wirksam. Das Urteil hat Signalwirkung für viele Verträge.
Darlehensverträge im Jahr 2008 abgeschlossen
Der von der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vertretene Darlehensnehmer schloss im Juli 2008 als Verbraucher zwei Darlehensverträge mit der BHW Bausparkasse AG. Beide Verträge enthielten eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt:
„Jeder Darlehensnehmer/Gesamtschuldner kann seine auf den Abschluss dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung auch ohne Begründung innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag nachdem der/die Darlehensnehmer/Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hat/haben und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages ausgehändigt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die […]“
Widerruf im Juni 2016 erklärt
Im Juni 2016 widerrief der Darlehensnehmer seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderte die BHW Bausparkasse AG zur Rückabwicklung auf, was seitens der Bausparkasse mit fadenscheinigen Ausreden verweigert wurde. Anstelle einer Rückabwicklung bot die BHW Bausparkasse AG lediglich eine Umschuldung zu vollkommen inakzeptablen Konditionen an. Dieses Angebot hat der Darlehensnehmer abgelehnt und die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte mit der weiteren Vertretung beauftragt.
Landgericht Hannover gibt der Widerrufsklage statt
Das Landgericht Hannover hat der sodann von Dr. Steinhübel Rechtsanwälte eingereichten, auf Rückabwicklung der Darlehensverträge gerichteten Klage mit Urteil vom 12.04.2017 (nicht rechtskräftig) stattgegeben und die BHW Bausparkasse AG entsprechend verurteilt. Dabei legt das Landgericht Hannover im Einzelnen dar, worin die Fehler der Widerrufsbelehrungen bestehen. Überdies stellt das Landgericht Hannover in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, dass der Widerruf nicht verwirkt und auch nicht rechtsmissbräuchlich sei, weil allein die Tatsache, dass der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag jahrelang anstandslos bedient hat, nicht ausreicht, um ihm das Recht zum Widerruf abzusprechen.
Urteil mit Signalwirkung für viele Darlehensnehmer
Von dem Urteil des Landgerichts Hannover geht eine erhebliche Signalwirkung für viele Darlehensnehmer der BHW Bausparkasse AG aus, denen dieselbe oder eine ähnliche Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Medienberichten zufolge soll die BHW Bausparkasse AG erst kürzlich vor dem Oberlandesgericht Celle die auf Rückabwicklung gerichtete Klageforderung eines Darlehensnehmers anerkannt haben, bei der um die Rechtmäßigkeit derselben Widerrufsbelehrung gestritten wurde. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass auch das Oberlandesgericht Celle als zuständiges Berufungsgericht von der Fehlerhaftigkeit der auch hier maßgeblichen Widerrufsbelehrung ausgeht und im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung oder rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts sieht.
Rückabwicklungsansprüche nach wie vor durchsetzbar
Diejenigen Darlehensnehmer, die ihren vor dem 10.06.2010 abgeschlossenen Darlehensvertrag wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung rechtzeitig vor dem 21.06.2016 widerrufen und sodann nach Zurückweisung des Widerrufs durch die BHW Bausparkasse AG nichts weiter unternommen haben, können die aus dem Widerruf resultierenden Ansprüche in vielen Fällen noch immer geltend machen. Dabei ergibt sich ein wesentlicher Vorteil daraus, dass dem Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs ein Anspruch auf Nutzungsersatz zusteht, um den die noch offene Restvaluta zu kürzen ist.
Eine Widerrufsmöglichkeit besteht oftmals auch für solche Darlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden. In vielen Fällen haben Banken und Bausparkassen ihre Kunden auch noch nach dem 10.06.2010 fehlerhaft über das Widerrufsrecht belehrt. Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
Die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte steht Darlehensnehmern bei allen Fragen rund um das Thema Widerruf von Darlehensverträgen mit Rat und Tat zur Seite. Als kompetente Ansprechpartner stehen Ihnen Rechtsanwalt Peter-A. Berkemeier und Rechtsanwalt Felix Schönfleisch zur Verfügung.
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Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog. „Schrottimmobilien“ und (atypisch) stille Beteiligungen. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift „FOCUS“ (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift „Capital“(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.
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