Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei abgeschlossenen Krediten in der Zeit 2002 bis 2010 machen es möglich den sogenannten „Widerrufsjoker“ zu ziehen. Jedoch läuft diese Möglichkeit am 21.06.2016 ab!
Haben Sie zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 einen Darlehensvertrag bei einer Bank abgeschlossen? Dann könnte die im Darlehensvertrag vorhandene Widerrufsbelehrung falsch sein und Sie könnten den sogenannten „Widerrufs-Joker“ ziehen, d.h. Sie können noch bis zum 21.06.2016 (Eingangsdatum bei der Bank) den Widerruf des alten Darlehensvertrag erklären und Ihre alte Finanzierung rückabwickeln, ein neues Darlehen über die Restschuld aufnehmen und vom aktuellen Rekordtief der Bauzinsen profitieren.
Wer zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 einen Kredit bei einer Bank aufgenommen hat, sollte daher die Widerrufsbelehrung des Vertrages überprüfen. Schätzungsweise 80 % der Belehrungen sind fehlerhaft – mit gravierenden Folgen! Die fehlerhafte Belehrung führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und der Darlehensvertrag auch heute noch wirksam widerrufen werden kann! Ist dies der Fall, wird der Vertrag nach der Erklärung des Widerrufs rückabgewickelt. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer die gezahlten Beträge (insbesondere Zins- und Tilgungsleistungen) zurückfordern kann und die Bank im Gegenzug einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme zzgl. marktüblicher Zinsen (d.h. deutlich niedrigere Zinsen als im Darlehensvertrag) hat. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann die Bank hingegen nicht verlangen!
Jedoch haben Verbraucher nur noch bis zum 21.06.2016 die Möglichkeit, ihre Verträge zu prüfen und den Widerruf gegenüber ihrer finanzierenden Bank bei den Verträgen aus dem Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 10.06.2010 zu erklären. Am 18.02.2016 hat der Bundestag im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen, das Widerrufsrecht für Verträge aus den Jahren 2002 bis 2010 auslaufen zu lassen, um „Rechtssicherheit für die Banken“ herzustellen. Vor der Erklärung eines Widerrufs gegenüber der finanzierenden Bank sollte man sich jedoch beraten lassen, da der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen ab Widerruf (Zug-um-Zug) zur Rückzahlung der Netto-Darlehenssumme nebst marktüblicher Verzinsung verpflichtet ist. Häufig kann man mit der finanzierenden Bank im Rahmen von Verhandlungen eine einvernehmliche Lösung finden. Bei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages kann man zu günstigeren Zinskonditionen umschulden. Die Verjährung der Ansprüche der Darlehensnehmer tritt nach dem erklärten Widerruf erst zum 31.12.2019 ein.
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