Blumen und Pralinen gehören zu den beliebtesten Geschenken zum Muttertag. Im Online-Handel stellen sie die Verkäufer jedoch vor Herausforderungen, da die Kundschaft einen besonderen Wert auf die Frische bei Ankunft legt. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn der Käufer nach einigen Tagen auf sein Widerrufsrecht besteht und Rückerstattung verlangt. Aber darf er das überhaupt?
Kein Widerrufsrecht für Schnittblumen, für Topfpflanzen aber schon
§ 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB schließt schnell verderbliche Waren vom Widerrufsrecht aus. Schnell verderbliche Waren sind solche, die nach der Auslieferung und innerhalb der regulären Widerrufsfrist von 14 Tagen aufgrund eines unumkehrbaren natürlichen Vorgangs so verschlechtern, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich ist. Die schnelle Verderblichkeit muss objektiv und im Voraus festgestellt werden können.
Eine generelle Ausnahme vom Widerrufsrecht für Pflanzen besteht nach diesen Grundsätzen nicht, da sie eine unterschiedliche Lebensdauer haben. Schnittblumen sind nach ein paar Tagen in der Vase verdorben. Auf ein Widerrufsrecht kann sich der Kunde hier nicht berufen. Anders hingegen bei lebenden Bäumen. So hat das OLG Celle (Beschl. v. 04.12.2012, 2 U 154/12) ausgeführt:
„Lebende Bäume werden gekauft und hierfür versandt, damit sie eingepflanzt werden und viele Jahre und Jahrzehnte wachsen und gedeihen. Lebende Bäume sind keine Waren, die nach Ablauf einer bestimmten kurzen Zeit nicht mehr zu gebrauchen sind. Der Verkauf lebender Bäume betrifft also ein nach allgemeiner Vorstellung besonders langlebiges Produkt und damit kein schnell verderbliches Produkt.“
Mit der gleichen Argumentation müsste man auch die schnelle Verderblichkeit von Topfpflanzen verneinen, da sie grundsätzlich eine längere Lebensdauer haben. Ausnahmen für spezielle Pflanzenarten können natürlich nicht ausgeschlossen werden.
Vorverpackte Pralinen sind im Regelfall zurückzunehmen
Vorverpackte Pralinen haben in der Regel eine längere Haltbarkeit und stellen somit grundsätzlich keine schnell verderblichen Waren dar. Vom Widerrufsrecht ausgenommen sind aber auch Waren, deren Verfallsdatum zu überschreiten droht. Auch hier gelten objektive Maßstäbe.
So darf man das Widerrufsrecht z. B. nicht dadurch umgehen, dass Pralinen, die drei Monate haltbar sind, mit einem Haltbarkeitsdatum von einer Woche willkürlich gekennzeichnet werden.
Falsche Behandlung schließt das Widerrufsrecht nicht aus
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn langlebige Pflanzen oder Pralinen aufgrund einer falschen Behandlung durch den Verbraucher ausnahmsweise schnell verderben (können). Die Gefahr, dass der Käufer die gelieferte Ware nicht bestimmungsgemäß behandelt, liegt praktisch jeder Sache inne, so zu Recht die Rechtsprechung.
Widerrufsrecht kann nach Entfernung der Frischhaltefolie erlöschen
Gerade für den Muttertag werden Blumen und Pralinen schön verpackt. Dass die Entfernung der Geschenkverpackung keinerlei Auswirkungen auf das Widerrufsrecht haben kann, liegt auf der Hand und wurde von der Rechtsprechung bereits bestätigt (LG Potsdam, Urt. v. 27.10.2010, 13 S 33/10).
Anders ist es jedoch, wenn z. B. bei Pralinen eine Schutzfolie entfernt wird, die gerade eine Frischhaltefunktion hat. Vom Widerrufsrecht ausgenommen sind nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB nämlich versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Angebrochene Lebensmittel sind in solchen Fällen jedenfalls vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, unabhängig von der Haltbarkeit, etwaiger Konsumierung oder Verschlechterung. Ein Gesundheitsrisiko kann nie vollständig ausgeschlossen werden.
In der Praxis wäre es allerdings schwierig zu beurteilen, wann eine Versiegelung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Dies ist je nach Verpackungsart im Einzelfall zu prüfen.
Tipp
In vielen Fällen wird es dem Kunden möglich sein, auch Muttertagsgeschenke wie Blumen und Pralinen zu widerrufen. Schutz gewährt nur das Recht, Wertersatz zu verlangen (mehr dazu hier). Eine Entschädigung für die Zustandsverschlechterung der Ware kann aber nur verlangt werden, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht unterrichtet wird.
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