Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Darf man wegen eines Fehlers am Arbeitsplatz fristlos kündigen? Kann es darauf ankommen, wie groß der wirtschaftliche Schaden beim Arbeitgeber ist? Wann reicht eine Abmahnung? Um diese Fragen wird es gehen, wenn ein Arbeitsgericht in Baden-Württemberg den Fall einer Buchhalterin verhandelt, die 1,6 Millionen EUR an einen Betrüger überwies, der sich in E-Mails als ihr Geschäftsführer ausgab (Bericht der Badischen Zeitung vom 19.07.2017).
Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist denkbar in zwei Konstellationen: 1.) Die Buchhalterin hat gegen ihre Pflichten verstoßen und man kann nicht damit rechnen, dass sie sich bessert, oder 2.) Sie hat sich eine schwere Pflichtverletzung geleistet, die das Vertrauensverhältnis zu ihrem Arbeitgeber derart erschüttert hat, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar geworden ist.
Hier kommt eigentlich nur Variante 2 in Frage, eine schwere Pflichtverletzung. Liegt diese vor? Hat die Buchhalterin einen schweren Fehler begangen? Ob das so ist, wird das Arbeitsgericht aufklären müssen. Wenn sie den Betrug nicht bemerkt haben kann, wenn die Betrüger eine „perfekte“ Täuschung hingelegt haben, dann wird man ihr einen Pflichtverstoß wohl nicht vorwerfen können. Dann haben gegebenenfalls die Sicherheits-Vorkehrungen der Firma versagt. Ist das der Fall, kommt es auf die Schadenshöhe regelmäßig nicht mehr an!
Wirft man Ihnen arbeitsvertragliches Fehlverhalten vor? Haben Sie deshalb die eine Kündigung erhalten? Dann haben Sie in vielen Fällen gute Chancen, sich wieder auf Ihren Arbeitsplatz zurück zu klagen oder eine hohe Abfindung zu verhandeln. Verhaltensbedingte oder fristlose Kündigungen sind für den Arbeitgeber sehr fehleranfällig! Rufen Sie mich gern in meiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht an, sprechen wir über Ihre Kündigung, kostenlos und unverbindlich. Meine Mitarbeiter und ich freuen uns auf Ihren Anruf!
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