Buchhaltung und Steuern in der Ukraine, Neue Steuerreform 2016

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Buchhaltung und Steuern in der Ukraine, Neue Steuerreform 2016
HWC, Buchhaltung und Steuern in der Ukraine

Buchhaltung und Steuern in der Ukraine, Steuerreform 2016

In der Ukraine wurde am 24. Dezember 2015 eine weitere Steuerreform verabschiedet. Diese Reform stellt im Wesentlichen einen Kompromiss zwischen den zwei Entwürfen des Finanzministerium und des Parlamentsausschusses dar und trat zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Gewinnsteuer:
Die Gewinnsteuer verblieb beim bisherigen Steuersatz von 18%. Als Basis wird der handelsrechtliche Abschluss zur Steuerberechnung herangezogen. Im Vergleich zu den Vorjahren, in denen die Gewinnsteuererklärung jährlich abgegeben wurde und auf Basis des Vorjahresergebnissen monatliche Vorauszahlungen zu leisten waren, sind von Großunternehmen (Umsatz größer als 20 Mio. Hrywnia p.a.) erneut Quartalsberichte einzureichen und entsprechende Steuern auf Basis der Quartalsergebnisse zu entrichten. Darüber hinaus sind 2/9 der Steuerschuld aus dem dritten Quartal als Vorauszahlung zu leisten. Für Unternehmen unterhalb des Schwellenwertes i.H.v. 20 Mio. Hrywnia bleibt es bei der jährlichen Steuererklärung.

Mehrwertsteuer:
Das Problem der nicht erfolgten Vorsteuerrückerstattung war in den zurückliegenden Jahren ein wesentliches Investitionshemmnis in der Ukraine. Im Juli 2015 wurde dieses Dilemma der zurückliegenden Jahre mit der Einführung von Mehrwertsteuerkonten im Wesentlichen beseitigt. Der Fiskus hat für alle Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Zentralen Mehrwertsteuer-Bank automatisch Bankkonten, sog. Sonderkonten, eröffnet. Die ukrainische Nationalbank beaufsichtigt diese Bank, die ausschließlich als Verwalter der Mehrwertsteuerkonten dient. Die Mehrwertsteuervorgänge werden automatisch erfasst: Das leistende Unternehmer wird mit der Mehrwertsteuer der registrierten Ausgangsrechnungen belastet. Mehrwertsteuer aus Eingangsrechnungen und Einfuhrumsatzsteuer werden beim automatisch als Guthaben auf dem Konto berücksichtigt. Die Höhe der Steuerabgaben wird automatisch berechnet, die Abbuchung der berechneten Steuerschuld erfolgt ohne Beteiligung des Unternehmers. Lediglich dem Fiskus ist es vorbehalten, Abbuchungen durchzuführen. Der Steuerzahler ist nur in der Lage sein Mehrwertsteuersonderkonto aufzufüllen. Die Anträge zur Mehrwertsteuerrückerstattung sind mit der monatlichen Mehrwertsteuererklärung einzureichen. Dieses System der Mehrwertsteuerrückerstattung scheint zu funktionieren. Es ist weiterhin abzuwarten, wie mit Vorsteuerguthaben aus den Vorjahren verfahren wird. Zu erwähnen ist weiterhin, dass die automatische Mehrwertsteuerrückerstattung für Exporteure abgeschafft wurde. Das Mehrwertsteuersondersystem für Agrarbetriebe wird ab 2017 abgeschafft.

Einkommensteuer und Sozialversicherung:
Bis Ende 2015 bestanden zwei Einkommensteuersätze in Höhe von 15% sowie 20%. Diese Progression wurde mit der neuen Steuerreform aufgehoben. Mit dem 1. Januar 2016 gilt ein einheitlicher Einkommensteuersatz von 18%. Die Militärsonderausgabe in Höhe von 1,5% bleibt weiterhin bestehen.

Eine deutliche Vereinfachung und Vereinheitlichung gab es im Bereich der Sozialversicherung. Der bisher gültige Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 3,6% wurde ersatzlos gestrichen. Somit findet in diesem Bereich eine deutliche Entlastung der Arbeitnehmer statt, die in den niedrigeren Gehaltsbereichen durch die gegenläufige Steuererhöhung von 15% auf 18% kaum ins Gewicht fällt. Die Sozialversicherungsbeiträge für zivilrechtliche Verträge (bisher 2,6%) und im Krankheitsfall (bisher 2%) entfallen ebenfalls.

Der Arbeitgeberanteil wurde von bisher nach Risikogruppe des Unternehmens zwischen 36,76% und 49,7% auf für alle Unternehmen einheitliche 22% gesenkt. Diese 22% gelten ebenfalls für zivilrechtliche Verträge und für die Gehaltsberechnung im Krankheitsfall (bisher 34,7% bzw. 33,2%). Dieser Schritt vereinfacht die Arbeit in der Buchhaltung bei den Gehaltsberechnungen erheblich. Darüber hinaus führt die Reduktion auf 22% zu einer deutlichen Entlastung bei den Arbeitgebern, der in einzelnen Fällen bis zu 23% bzw. rund 6.500 Hrywnja betragen kann. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherungsbeiträge wurde von 17 (Ende 2015: 23.426 Hrywnja) auf 25 (Januar 2016: 34.450 Hrywnja, Mai: 36.250 Hrywnja, Dezember: 38.750 Hrywnja) Minimalgehälter angehoben.

Pauschalbesteuerung:
Beim vereinfachten Steuerverfahren für Klein- und Kleinstunternehmen gab es Änderungen, die zum 1. Januar 2016 Gültigkeit erlangen. In den zurückliegenden Jahren galt die Pauschalbesteuerung für Unternehmen mit einem Jahresumsatzlimit in Höhe von 20 Mio. Hrywnja. Dieses Limit wurde auf 5 Mio. Hrywnja gesenkt. Damit einhergehend wurde der Steuersatz für Mehrwertsteuerzahler von bisher 2% auf 3% und für die Unternehmen, die nicht auf Mehrwertsteuerzahlung optiert haben, von 4% auf 5% erhöht. Es bleibt abzuwarten, ob die Senkung des Jahresumsatzlimits und die Erhöhung der Pauschalbesteuerungssätze dem allgemeinen Ziel der “Entschattung” ggf. entgegenwirkt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die obigen Änderungen vor allem im Bereich der Einkommensteuer zu einer wesentlichen Vereinfachung der Buchhaltung in der Ukraine führen. Damit einher geht eine Reduktion des Zeitaufwands für die Buchhaltung in der Ukraine.

HWC (Henniger Winkelmann Consulting) ist eine von den beiden Namensgebern Sven Henniger und Dr. Thomas Winkelmann gegründete und geführte Unternehmensberatung in Kiew, Ukraine. HWC berät internationale und ukrainische Kunden in den Bereichen Outsourcing (Markteintrittsberatung, Buchhaltung, Steuerberatung, Firmengründung, Personalsuche, Interim Management, Geschäftsadresse etc.), Business Services (Strategieberatung, Restrukturierungsberatung etc.) und im Bereich Real Estate. Weitere Informationen unter www.hwc.com.ua

Kontakt
HWC
Sven Henniger
Obolonskyi Ave 26
04205 Kyiv
+380 44 451-5154
office@hwc.com.ua
http://www.hwc.com.ua

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