Bundesverfassungsgericht blockiert Einheitliches Patentgericht
Das Gesetz zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG) ist nichtig. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2020 entschieden.
Zum Aktenzeichen 2 BvR 739/17 veröffentlichte das BVerfG einen Beschluss, nachdem das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG), das Hoheitsrechte auf das Einheitliche Patentgericht übertragen soll, nichtig ist. Das Übereinkommen bewirke der Sache nach eine materielle Verfassungsänderung, sei aber vom Bundestag nicht mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit verabschiedet worden.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Bürgerinnen und Bürger zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten grundsätzlich ein Recht darauf haben, dass Hoheitsrechte nur in der vom Grundgesetz vorgesehenen Form übertragen werden. Hier habe es aber an der erforderlichen Mehrheit gefehlt.
Gesetze mit völkerrechtlich relevanten und das Grundgesetz beeinflussenden Bezügen müssen mit einer großen Mehrheit aller Bundestagsabgeordneten verabschiedet werden. Dem Gesetzentwurf hatte der Bundestag in dritter Lesung zwar einstimmig angenommen, allerdings waren nur 35 Abgeordnete anwesend. Das reichte dem BVerfG nicht aus. Denn weder sei die Beschlussfähigkeit festgestellt, noch das Zustimmungsgesetz mit qualifizierter Mehrheit beschlossen worden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Die Übertragung betreffe nicht nur den Grundrechtsschutz, sondern auch die Gewaltenteilung. Daher sei eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder von Bundesrat und Bundestag erforderlich, so das BVerfG.
Am europäischen Plan für ein gemeinsames Patentgericht der Mitgliedstaaten wird seit der 2013 beschlossenen Einführung eines EU-Patents für einen Großteil der Mitgliedstaaten gearbeitet. Für Unternehmen würden einheitliche Patente bedeuten, dass für Produkte und Erfindungen nicht in allen Mitgliedsstaaten eigene Patente beantragt und geschützt werden müssten, was derzeit einen großen Aufwand für die Unternehmen darstellt. Über EU-Einheitspatente würde ein Europäisches Patentgericht entscheiden. Dies zu installieren ist aber erst möglich, wenn die teilnehmenden Mitgliedstaaten die nationalen Notwendigkeiten dazu umsetzen.
Insofern ist die Entscheidung ein schwerer Rückschlag für das europäische Einheitspatent. Natürlich können Unternehmen ihre Erfindungen schützen lassen. Europäische Anmeldungen prüft zentral das Europäische Patentamt (EPA). Allerdings müssen die Patente anschließend in jedem Land, in dem sie gelten sollen, einzeln für gültig erklärt werden.
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