Camping: Abseits vom Touristentrubel

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ARAG Experten beleuchten die rechtliche Lage fürs wilde Campen

Camping: Abseits vom Touristentrubel

Endlich Sommer! Urlaub in der Wildnis ist jetzt ein besonders ursprüngliches Erlebnis. Aber was sagt das Gesetz dazu? Schließlich legt es niemand beim Camping auf Ärger mit den Behörden an. Es geht vielmehr um das Vergnügen und das Gefühl von Abenteuer. ARAG Experten beleuchten die rechtliche Lage fürs Zelten in Deutschland und im europäischen Ausland.

Wild Campen oder Biwakieren?
Wildes Campen bezeichnet in engerem Sinne die Übernachtung in einem Zelt außerhalb eines gekennzeichneten Camping- oder Übernachtungsplatzes. Wird lediglich in einem Biwak- oder Schlafsack, unter einem Schutzdach oder einem selbstgebauten Schutz aus Ästen oder Schnee übernachtet, spricht man auch von Biwakieren. In Deutschland regeln die jeweiligen Landeswaldgesetze, was im Einzelnen verboten oder erlaubt ist. Generell ist wildes Campen in den meisten Bundesländern nicht gestattet. Die Regelungen beziehen sich dabei ausdrücklich auf das Zelten, vom Biwakieren ist nicht die Rede. Daraus nun einen Freifahrschein fürs Übernachten ohne Zelt abzuleiten, ist jedoch ein Trugschluss, denn der Sinn des Verbotes bleibt in juristischem Sinne auch dann bestehen, wenn kein Zelt aufgestellt wird. Trotzdem gilt in der Praxis: Je häuslicher man sich einrichtet, mit desto mehr Unmut muss man rechnen, wenn man erwischt wird. Wer sich an einige Regeln hält, dem stehen aber auch Möglichkeiten offen, sein Zelt in der freien Natur aufzuschlagen.

Was ist erlaubt?
Ungeachtet des generellen gesetzlichen Verbotes können Wald- oder Grundstücksbesitzer in den meisten Bundesländern das Zelten auf ihrem Land erlauben. Wo das Zelten im Wald nicht kategorisch verboten ist, verlangt das Gesetz die Zustimmung der zuständigen Forstbehörde. Fragen kostet auch dort nichts! Zudem kennen Land- und Forstwirte ihre Gegend naturgemäß besonders gut und haben bisweilen echte Geheimtipps parat. Wer abseits von offiziellen Campingplätzen zelten will, wird zudem in einer kleinen ruhigen Gruppe eher geduldet als mit dem weinseligen Kegelklub!

Was ist verboten?
Absolut tabu ist rücksichtsloses Verhalten in der Natur. Entstandener Müll darf nicht auf Wald und Flur hinterlassen werden. Die Spuren der Toilettengänge sollten unbedingt vergraben und Lärm und Krach so gut es geht vermieden werden. Offenes Feuer ist – vor allem in den Sommermonaten – im Abstand von weniger als 100 Metern zum Waldrand streng verboten. Dazu gehören neben Lagerfeuern, Kerzen und Fackeln auch Campingkocher! Bei Brandgefährdung versteht das Gesetz keinen Spaß, mahnen ARAG Experten. Neben empfindlichen Ordnungsgeldern sind in bestimmten Fällen sogar Haftstrafen möglich! Naturschutzgebiete, Nationalparks, landwirtschaftliche Nutzflächen, Industriegebiete und militärische Sperrzonen kommen für das Camping auf keinen Fall in Frage. Auch Jäger freuen sich meist nicht über Störenfriede in ihren Revieren.

Wildes Campen im europäischen Ausland
Vor allem im Norden Europas ist Zelten in der freien Natur relativ unproblematisch. So sind Norwegen und Schweden bekannt für das sogenannte „Jedermannsrecht“! Solange niemand gestört und nichts zerstört wird, ist das Zelten und Lagern gestattet. Doch auch beim „Jedermannsrecht“ gibt es Einschränkungen – man sollte sich also vorher genau informieren. So ist zum Beispiel in schwedischen Nationalparks das Campen in der Regel verboten. Weniger bekannte Paradiese für Wildcamper sind Schottland oder Irland und die baltischen Staaten. Dänemark wählt einen etwas anderen Weg, in 40 dafür ausgewiesenen Wäldern haben unsere nördlichen Nachbarn sogenannte Naturlagerplätze eingerichtet.

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http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/

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