CFB Fonds 168 Twins 2: Verlustgeschäft für die Anleger
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Die Beteiligung an dem Schiffsfonds CFB Fonds 168 Twins 2 bleibt für die Anleger ein Verlustgeschäft. Inzwischen wurde auch das zweite Schiff verkauft. Doch die Anleger haben viel Geld verloren.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Schiffsfonds CFB Fonds 168 Twins 2 wurde im Jahr 2008 emittiert. Investitionsobjekte des Fonds waren die Containerschiffe MS Nedlloyd Marita (ehemals MS Marita Star) und MS Maersk Nottingham (ehemals MS Regina Star), das bereits 2014 verkauft wurde. In diesem Jahr wurde auch die MS Nedlloyd Marita verkauft.
Immerhin konnten mit den Verkaufserlösen die Bankverbindlichkeiten getilgt und auch eine Abschlagzahlung an die Anleger geleistet werden, berichtet das “fondstelegramm”. Die Anleger hatten sich insgesamt mit knapp 56 Millionen US-Dollar an dem CFB Fonds 168 mit einer Mindestsumme von 15.000 US-Dollar beteiligt. Nach dem Verkauf der beiden Schiffe muss allerdings mit einem erheblichen Verlust für die Anleger gerechnet werden. Um nicht auf diesem Verlust sitzen zu bleiben, können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen und durchsetzen kann.
Als der Fonds im Jahr 2008 emittiert wurde, zeichnete sich die nach wie vor anhaltende Krise der Containerschifffahrt bereits ab. Dennoch wurden Anlegern in den Beratungsgesprächen Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage angepriesen. Die zahlreichen Insolvenzen von Schiffsfonds, verbunden mit hohen Verlusten für die Anleger, zeigen allerdings ein anderes Bild. Denn sinkende Charterraten führten bei viele Fondsgesellschaften zu wirtschaftlichen Problemen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch über die Risiken von Schiffsfonds ausführlich informiert werden müssen. Besonders schwer wiegt für die Anleger dabei das Totalverlust-Risiko. Erfahrungsgemäß wurden in den Beratungsgesprächen die Risiken allerdings oft verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Das kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
Darüber hinaus hätte die Bank auch ihre Rückvergütungen für die Vermittlung der Beteiligung offenlegen müssen. Diese Kick-Backs dürfen nach Rechtsprechung des BGH nicht verschwiegen werden, damit sich der Anleger ein Bild vom Provisionsinteresse der Bank machen kann.
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