ARAG Experte Tobias Klingelhöfer informiert über die Steuerpflicht von Rentnern
Rentner, die eine Steuererklärung für das Jahr 2021 abgeben müssen, haben dafür bis Ende Oktober 2022 Zeit. Wer seine Steuererklärung mit Hilfe – z. B. von Steuerberatern – machen lässt, kann sich bis Ende August 2023 Zeit lassen. Künftig könnten trotz Rentenerhöhung weniger Renter steuerpflichtig sein, weil erstmals auch der Grundfreibetrag für 2022 angehoben wurde. Wer wann wie viel zahlen muss, weiß ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.
Wann müssen Rentner Steuern zahlen?
Tobias Klingelhöfer: Um eines vorwegzuschicken: Renten sind grundsätzlich einkommenssteuer- bzw. lohnsteuerpflichtig. Ich rate Rentnern dringend, nicht erst auf die Aufforderung des Finanzamtes zu warten, sondern vorher zu prüfen, ob sie steuerpflichtig sind. Steuern sind eine Bringschuld und wenn Fristen versäumt werden, zögert der Fiskus nicht lange und es kann ein monatlicher Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuersumme fällig werden.
Alles, was über dem jährlichen Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Und dieser liegt für das Steuerjahr 2021 bei 9.744 Euro für alleinstehende und doppelt so viel für verheiratete Rentner. Dieser Satz gilt für die Steuererklärung 2021, die bis Ende Oktober 2022 bzw. Ende August 2023 abgegeben werden muss. Im Juli dieses Jahres wurde der Freibetrag allerdings erhöht. Für das Steuerjahr 2022 ist ein Betrag von 10.347 Euro bzw. doppelt so viel für verheiratete Rentner steuerfrei.
Und da sich Rentenbezüge und auch steuerpflichtige Einkünfte im Laufe der Jahre ändern können, sollten Rentner regelmäßig prüfen, ob sie Steuern zahlen müssen. Denn während Renten steigen können und damit den Grundfreibetrag evtl. übersteigen, ist der steuerfreie Teil der Rente ein feststehender Betrag, der während der gesamten Rentenzeit nicht mehr geändert wird.
Gibt es weitere Freibeträge und Einsparmöglichkeiten?
Tobias Klingelhöfer: Neben kleineren Pauschalen wie z. B. Werbungskosten von 102 Euro oder Sonderausgaben von 36 Euro können auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung voll abgesetzt werden. Aber vor allem der Rentenfreibetrag kann abgezogen werden. Er hängt vom Renteneintrittsalter ab. Pauschal kann man sagen: Je später der Renteneintritt, desto geringer der Freibetrag. Wer beispielsweise 2005 in Rente ging, durfte 50 Prozent steuerfrei abziehen. 2022 liegt der Rentenfreibetrag nur noch bei 18 Prozent und wer 2040 in Rente geht, wird 100 Prozent versteuern müssen. Wie hoch der steuerfreie Anteil ist, kann man sogar online über eine so genannte Rentenbezugsmitteilung bei der Rentenversicherung anfordern.
Darüber hinaus können Rentner aber auch viele andere Ausgaben steuerlich geltend machen, wie beispielsweise Ausgaben für Medikamente, für Handwerker oder weitere Versicherungsbeiträge. Zwar berechnet das Finanzamt hier je nach Höhe der Einkünfte eine sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“, doch diese fällt bei Rentnern mit häufig eher kleinen Einkünften meist nicht allzu hoch aus. Der Restbetrag ist steuersparend in der Steuererklärung abziehbar.
Wie viel dürfen Rentner dazuverdienen, ohne versteuert zu werden?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich muss das Einkommen eines Rentners genauso versteuert werden, wie das Einkommen von Angestellten und Freiberuflern beziehungsweise Selbstständigen. Die Einkommenshöhe, die auf der Steuererklärung angegeben werden muss, errechnet sich dabei aus der jeweiligen Rente und dem Hinzuverdienst. Was als Hinzuverdienst zur Rente gilt, wird in Paragraf 34 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Teil 6 geregelt. Das sind etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus einer nichtgewerblichen Vermietung oder Verpachtung. Auch Betriebs- oder Witwenrenten gehören zu steuerpflichtigen Einkünften. Wird mit all diesen Einnahmen der Grundfreibetrag überschritten, müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben.
Keine – beziehungsweise sehr geringe – Steuern für die zusätzlichen Einnahmen fallen nur dann an, wenn es sich um einen Hinzuverdienst von bis zu 450 Euro (ab Oktober bis zu 520 Euro) handelt. Einnahmen bis zu dieser Höhe zählen nämlich als Mini-Job und werden pauschal mit nur zwei Prozent besteuert. Eine sozialversicherungs- und weitergehende Steuerpflicht entfällt. Was anderes kann jedoch gelten, wenn Rentner über den Minijob noch weitere Einkünfte haben.
Weitere interessante Informationen zur Rente unter:
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