Corona-Infektion kann als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden

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Corona-Infektion kann als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus von der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt werden. So kann z. B. der intensive berufsbedingte Kontakt der versicherten Person zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person (z. B. bei Reinigungskräften im medizinischen Bereich) diese Voraussetzung erfüllen.

Wird eine beruflich bedingte Infektion der Reinigungskraft vermutet, muss unverzüglich eine Verdachtsanzeige (BK 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung) erfolgen. Insbesondere die Dauer und Intensität des Kontakts spielen bei der Beurteilung eine Rolle. Wird die Infektion als Berufskrankheit anerkannt, kann die BG Bau u. U. die Behandlungskosten übernehmen.

Darüber hinaus ist auch die Anerkennung als Arbeitsunfall für Reinigungskräfte möglich, wenn die Infektion infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Dazu muss der Beschäftigte nachweislich auf dem Arbeitsweg oder während der Arbeitszeit mit einer infizierten Person in Kontakt gekommen sein und sich angesteckt haben.

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Über die FORUM VERLAG HERKERT GMBH

Die FORUM VERLAG HERKERT GMBH, ein Tochterunternehmen der FORUM MEDIA Group, ist Spezialist für Fachmedien im B2B-Bereich. Der Verlag ist Herausgeber von Software-, Online- und Printpro-dukten sowie mit der AKADEMIE HERKERT Veranstalter von Seminaren, Lehrgängen und Fachtagungen in den Themenbereichen Öffentliche Verwaltung, Personalwesen, Management, Arbeitsschutz, Produktion & Umwelt, Bau, Erwachsenen- und Jugendbildung sowie Außenwirtschaft & Logistik.

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