Corona: Vereinfachtes Kurzarbeitergeld bis 30. Juni 2022 verlängert

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Corona: Vereinfachtes Kurzarbeitergeld bis 30. Juni 2022 verlängert

Corona: Vereinfachtes Kurzarbeitergeld bis 30. Juni 2022 verlängert

Aufgrund der Corona-Pandemie können Bertriebe Kurzarbeitergeld weiterhin einfacher beantragen. Die Sonderregelungen wurden vom Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Die Corona-Pandemie stellt für viele Betriebe eine dauerhafte Belastung dar. Um die Unternehmen in der Krise zu unterstützen und Arbeitsplätze zu schützen, hat der Gesetzgeber den Zugang zum Bezug von Kurzarbeitergeld im Frühling 2020 vereinfacht. Das „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ wurde nun bis zum 30. Juni 2022 verlängert, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Aufpassen müssen die Arbeitgeber jedoch bei den Beiträgen zur Sozialversicherung. Hier ist die Erstattung zum 31. März 2022 ausgelaufen.

Die erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld gelten jedoch bis zum 30. Juni 2022 weiter. Zu den wesentlichen Erleichterungen gehört, dass es weiterhin ausreicht, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigen von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Vor Ausbruch der Corona-Pandemie musste ein Drittel der Mitarbeiter betroffen sein. Zudem müssen Beschäftigte auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, damit sie Kurzarbeitergeld erhalten können. Auch die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld ist für Betriebe von 24 auf 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022, verlängert worden. Die Regelungen gelten auch für Zeitarbeitsfirmen.

Wird die Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert, erhalten Arbeitnehmer ab dem vierten Monat Kurzarbeit 70 Prozent (Eltern 77 Prozent) ihres Nettolohns als Kurzarbeitergeld. Ab dem siebten Monat erhöht es sich auf 80 Prozent, bzw. 87 Prozent mit Kindern. Verdienste aus einem Minijob werden nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Job aufgenommen wurde.

Außerdem erhalten Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten während der Kurzarbeit berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten eröffnen, unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Juli 2023 eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge um 50 Prozent.

Damit Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen können, muss ein erheblicher Arbeitsausfall verbunden mit einem Entgeltausfall vorliegen. Zudem muss der Arbeitsausfall vorübergehend sein. Weitere Regelungen aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Vereinbarungen mit dem Betriebsrat sind ggf. zu beachten.

Erfahrene Rechtsanwälte beraten auch bei weiteren rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Corona.

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/corona.html

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