Oft problematisch: Die Verwendung von Personenfotos im Marketing
Jeder Mensch darf selbst entscheiden, ob Bilder von ihm veröffentlicht werden und für welchen Zweck sie genutzt werden dürfen. Dies nennt sich das Recht am eigenen Bild und ist abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Artikels 2 Grundgesetz. § 22 Kunsturheberrechtsgesetz wird hier genauer: Danach dürfen Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Unternehmen vernachlässigen diese Einschränkungen jedoch oft, wenn es um die eigenen Mitarbeiter oder gar Kunden geht. Dies geschieht meist ohne „böse Absicht“, führt jedoch schnell zu einem Rechtsstreit. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Gerichtsurteile zum Thema „Recht am eigenen Bild“ vor.
Fall 1: Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft
Eine Wohnungsbaugenossenschaft hatte ein Mieterfest veranstaltet. Das Fest verlief zur allgemeinen Zufriedenheit, Hausbewohner und Mitarbeiter verbrachten angenehme Stunden miteinander, man lernte sich kennen – das Ziel war erreicht. Später veröffentlichte die Genossenschaft in einer Werbebroschüre zehn Fotos der Veranstaltung ohne Begleittext. Die Broschüre wurde in 2.800 Exemplaren gedruckt und an die Hausbewohner verteilt. Ein Foto zeigte eine Familienszene: Mutter und Großmutter füttern das Enkelkind. Die Fotografierten klagten auf Unterlassung und Schadenersatz. Um Erlaubnis gefragt worden waren sie nicht. Der Bundesgerichtshof kam zu einem überraschenden Urteil: Zwar sei grundsätzlich eine Veröffentlichung von Fotos einzelner Personen ohne deren Einwilligung unzulässig. Hier gelte aber eine Ausnahme, weil das Mieterfest ein „Ereignis der Zeitgeschichte“ sei. Als solches könne auch eine regionale oder lokale Veranstaltung gelten. Allerdings stellte der BGH auch klar, dass mit dieser Begründung nur Fotos veröffentlicht werden können, die keine anderweitigen Persönlichkeitsrechte verletzen. Hier seien die Rechte der Klägerinnen durch das veröffentlichte Foto nicht maßgeblich beeinträchtigt worden. Das Bild sei nicht unvorteilhaft oder ehrverletzend gewesen. Auch sei die Verbreitung der Druckbroschüre gering gewesen und diese habe sich nur an einen eingeschränkten Personenkreis gerichtet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. April 2014, Az. VI ZR 197/13
Fall 2: Mitarbeiterfoto auf der Firmen-Homepage
Ein Unternehmen hatte auf seiner Internetseite im Bereich „Kontakt“ zu reinen Illustrationszwecken das Foto einer Mitarbeiterin veröffentlicht. Das Foto zeigte die kaufmännische Angestellte am Schreibtisch sitzend, wie sie freundlich lächelnd ein Telefongespräch führte. Die Mitarbeiterin hatte keine Einwände gegen die Veröffentlichung des Fotos geäußert. Nun endete das Arbeitsverhältnis – das Foto blieb jedoch noch anderthalb Jahre lang dort, wo es war. Auf Verlangen der Ex-Angestellten wurde es schließlich innerhalb eines Tages entfernt – nach ihrer Meinung jedoch zu spät. Sie forderte Schadenersatz und berief sich darauf, dass sie telefonisch schon unmittelbar nach Ende des Arbeitsverhältnisses die Löschung verlangt habe. Das Landesarbeitsgericht Köln stellte fest, dass es keine Beweise für ein solches Telefongespräch gab. Der Arbeitgeber habe davon ausgehen dürfen, dass die Duldung der Veröffentlichung auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiter bestehe, solange sie nicht widerrufen werde. Dies gelte allerdings generell nur für rein illustrierende Fotos, die keinen individuellen Bezug zur Person des Arbeitnehmers hätten. Werde ein Foto verwendet, um zum Beispiel mit der besonderen Fachkompetenz des Betreffenden in seiner Branche Werbung für das Unternehmen zu machen, könne das Foto nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht einfach auf der Homepage bleiben. Einen Schadenersatzanspruch sah das Gericht im hier entschiedenen Fall nicht.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10. Juli 2009, Az. 7 Ta 126/09
Fall 3: Erweiterte Nutzung von Flyerfotos
Ein Textilunternehmen hatte als Werbemaßnahme Fotos von Mitarbeitern in der vom Betrieb angefertigten Kleidung machen lassen. Diese waren für die Verwendung in Werbeflyern angefertigt worden. Ein kaufmännischer Angestellter war mit dieser Nutzung seines Fotos einverstanden gewesen. Die Fotos wurden vom Arbeitgeber zusätzlich auch auf dessen Internetseite verwendet. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses verblieben Fotos des Mannes noch mehrere Jahre lang auf der Homepage. Der ehemalige Mitarbeiter forderte schließlich über einen Anwalt deren Löschung und verlangte Schadenersatz. Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger hier in die Verwendung seiner Fotos für Werbung aller Art eingewilligt habe. So habe er selbst die CD mit den Fotos bei einem Unternehmen abgeliefert, das die Internetseite erstellen sollte. Es sei mit der Betreuung der Internetpräsenz befasst gewesen. Damit habe er stillschweigend sein Einverständnis zu der Veröffentlichung der Bilder im Internet erteilt. Dieses gelte auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses fort, solange er es nicht ausdrücklich widerrufe und das Foto nur der Illustration diene, ohne inhaltlichen Bezug zu seiner Person zu haben. Ein von seinem Anwalt vorgenommener Widerruf der Einwilligung sei beim Arbeitgeber unter anderem durch eine falsche Faxnummer nicht angekommen. Das Gericht wies die Schadenersatzforderung ab.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2010, Az. 3 Sa 72/10
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