Wie ist die Rechtslage?
Für Software und Softwarelizenzen existiert heute ein Gebrauchtmarkt. Auch viele Unternehmen verkaufen die Lizenzen nicht mehr benötigter Programme an Händler, die sie weiterveräußern. In Insolvenzfällen ist dies ebenfalls üblich. Der Software-Industrie ist dieses Vorgehen “ein Dorn im Auge”. Denn durch mehrfache Nutzung verringert sich der Kundenkreis. So wird hier immer wieder mit dem Urheberrecht argumentiert, um einen Weiterverkauf zu unterbinden. Zu diesem Thema gibt es inzwischen mehrere Gerichtsentscheidungen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile zum Thema “Verkauf von gebrauchter Software” vor.
Fall 1: Klare Verhältnisse – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
Ein Hersteller von Client-Server-Software hatte ein deutsches Unternehmen verklagt, das sich auf den Handel mit gebrauchter Software spezialisiert hat. Es ging um Software, für die beim Hersteller eine Lizenz erworben wird; danach kann der Erstkäufer das Programm von der Internetseite des Herstellers herunterladen. Inhaber einer Lizenz können auch Updates und Patches downloaden. Der Softwarehändler verkaufte nun gebrauchte Nutzungslizenzen, die Erstkäufer veräußert hatten. Der Hersteller sah darin eine Verletzung des Urheberrechts. Das Verfahren ging bis vor den Bundesgerichtshof, dieser legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Auf europäischer Ebene gibt es eine Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen. Der EuGH entschied, dass ein Weiterverkauf der Software ebenso zulässig sei wie die Nutzung durch den Gebrauchtkäufer. Werde Software mit zeitlich unbegrenzter Lizenz verkauft, gelte der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz: Das Recht des Herstellers auf den alleinigen Vertrieb der Software erschöpfe sich mit dem ersten Verkauf. Dies gelte nicht nur für Programme auf Datenträgern, sondern auch für Downloads. Der Erstkäufer dürfe auch die inzwischen installierten Updates und Verbesserungen mit verkaufen. Nicht zulässig ist laut EuGH allerdings die Aufspaltung einer sogenannten Volumenlizenz in Einzellizenzen zwecks Weiterverkauf. Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der Erstkäufer unbedingt die auf seinem Computer gespeicherte Kopie zu löschen habe. Der Erwerber von Second-Hand-Software sei ein berechtigter Nutzer, er könne das Programm mit Aktualisierungen vom Hersteller downloaden und verwenden.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 3.7.2012, Az. C-128/11
Fall 2: Ungültige Klauseln über Software-Weitergabe
Ein anderes deutsches Unternehmen geriet ebenfalls in Konflikt mit einem großen Softwarehersteller. Wieder sollte gebrauchte Software von Kunden des Herstellers aufgekauft und als Gebrauchtsoftware weiter vertrieben werden. Der Hersteller hatte jedoch einige interessante Klauseln in seine Lizenzbedingungen eingefügt: So durfte die Software nur mit seiner schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden – und diese sollte nur gewährt werden, wenn der Dritte wiederum schriftlich versicherte, sich an die Nutzungs- und Weitergaberichtlinien des Herstellers zu halten. Der Erstkunde musste die Löschung der eigenen Kopien bestätigen. Trotzdem behielt sich der Hersteller das Recht vor, die Weitergabe bei Verletzung seiner “berechtigten Interessen” zu untersagen. Auch sollte jede Softwarenutzung, die über die ursprünglichen Vereinbarungen beim ersten Kauf hinausging, insbesondere jeder Zukauf von Software des Herstellers, nur bei Abschluss eines Vertrages mit dem Hersteller möglich sein. Bei der Klage ging es um die wettbewerbs- und kartellrechtliche Zulässigkeit der Klauseln. Das Hamburger Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass die betreffenden Klauseln unwirksam seien. Grundsätzlich seien alle Verwendungsbeschränkungen unwirksam, die die sogenannte “Erschöpfungswirkung” des ersten Verkaufs unterbinden sollten, also das Erlöschen des Verfügungsrechts eines Verkäufers über die verkaufte Sache. Formulierungen wie “berechtigte Interessen” seien zu unbestimmt. Die Zukaufsklausel sei von den Kunden des Softwarehändlers nur so zu verstehen, dass sie Software nur beim Hersteller kaufen dürften – damit würde jedoch das Geschäft des Händlers in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise eingeschränkt.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.10.2013, Az. 315 O 449/12,
rechtskräftig laut Hanseatisches OLG, Beschluss vom 3.7.2014, Az. 3 U 188/13
Fall 3: Gebrauchte Hörbücher
Hörbücher werden rechtlich anders behandelt als Software-Programme. Ein Verbraucherverband hatte gegen einen Onlinehändler geklagt, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Weiterverkauf untersagt hatte. Nach Ansicht der Verbraucherschützer war diese Klausel unzulässig. Das Oberlandesgericht Hamm war nicht dieser Ansicht. Durch das Herunterladen eines Hörbuches vom Server des Händlers werde das Vertriebsrecht nicht “erschöpft”. Heruntergeladene Audiodateien würden nicht den gleichen Regelungen unterliegen wie Softwareprogramme. Einschlägig sei hier § 19a Urheberrechtsgesetz, der keine “Erschöpfung des Verbreitungsrechts” des Urhebers vorsehe. Die Entscheidung des EuGH (Az. C-128/11) betreffe ausschließlich Software; sie lasse sich nicht auf andere Multimedia-Dateien übertragen. Damit durfte der Onlinehändler den Weiterverkauf einschränken.
OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2014, Az. 22 U 60/13
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