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ARAG Experten über Rechtliches rund um Ton- und Videoaufnahmen

Dann nehme ich das halt auf!

Mittlerweile lässt sich fast jedes Handy nicht nur zum Telefonieren, sondern in Nullkommanichts auch per Knopfdruck für Sprachaufzeichnungen und Videoaufnahmen nutzen. Welch gelungene Funktion, um bei Streitigkeiten mit dem garstigen Nachbarn oder trägen Mitarbeiter seinem Recht Nachdruck zu verleihen. Denn schenkt man diversen Detektivserien Glauben, dann sind heimlich aufgenommene Ton- oder Videoaufzeichnungen ein Spitzen-Beweismittel bei Gerichtsprozessen. Die ARAG Experten gehen dem Irrglauben nach und klären auf, was wann und wie erlaubt ist oder eben nicht.

Vertraulichkeit des Wortes
Das Strafgesetzbuch (StGB) ist da sehr eindeutig: Grundsätzlich sind Tonaufnahmen durch die Regelungen zur Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Paragraf 201 StGB) und Bildaufnahmen durch die Regelungen zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (Paragraf 201a StGB) geschützt. Wer also von jemandem in vertraulichen Gesprächssituationen – in der sogenannten Nichtöffentlichkeit – Ton- oder Bildaufnahmen anfertigt oder Telefonate mitschneidet, macht sich strafbar und muss mit einer Geld- oder sogar Haftstrafe rechnen. Auch ist es verboten, diese Aufnahmen Dritten, z. B. Freunden oder sogar einem Gericht, zugänglich zu machen, ohne dass die betreffende Person oder der Partner ausdrücklich seine Zustimmung erklärt hat.

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass heimlich angefertigte Aufzeichnungen, egal ob Ton oder Bild, vor Gericht unter Umständen einem sogenannten Beweisverwertungsverbot unterliegen können. Das Gericht hat aber die Möglichkeit nach Abwägung des Sachverhaltes die Aufnahmen anzuerkennen. Im Bereich der schweren Kriminalität werden Aufzeichnungen beispielsweise nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Beweismittel zugelassen.

Dürfen Polizisten im Einsatz gefilmt werden?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Frage, ob Polizeieinsätze in Bild und/oder Ton aufgenommen werden dürfen, von Amts- und Landgerichten bislang unterschiedlich entschieden wurden. Im Mittelpunkt der Urteile stand immer die Frage, was eigentlich bei Polizeieinsätzen in der Öffentlichkeit „nichtöffentlich“ heißt. Eine 40-minütige (Ton-) Aufnahme von Polizisten durch eine junge Frau im Jahr 2020 hat nun dazu geführt, dass das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken über die Frage entscheiden musste, wann solche Aufzeichnungen von Polizeieinsätzen nach Paragraf 201 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar sind. In ihrem Urteil, das zu Gunsten der Polizisten entschieden wurde, vermieden die Richter jedoch eine generelle Aussage nach Art einer Grundsatzentscheidung, sodass weiter unklar bleibt, ob und wie Polizisten im Einsatz gefilmt werden dürfen (Az.: 1 0LG 2 Ss 62/21). Umgekehrt dürfen Polizeibeamte in besonderen Einsatzlagen sogenannte Bodycams, also am Körper befestigte Kameras, verwenden (so etwa für Nordrhein-Westfalen Paragraf 15c Polizeigesetz NRW).

Filmen an Sportstätten
Die Regeln für Ton- und Filmaufnahmen gelten auch auf dem Sportplatz oder in der Turnhalle. Dort ist unter Umständen verboten, einfach wild drauf loszufilmen. Werden einzelne Personen abgebildet, ist die vorherige Einholung des Einverständnisses aller Beteiligten für das Fotografieren, Filmen und anschließende Veröffentlichen Pflicht. Die ARAG Experten raten zudem nicht nur das Einverständnis aller Beteiligten einzuholen, sondern auch per Aushang darüber zu informieren.

Sind Kinder und noch nicht volljährige Jugendliche anwesend, ist deren so genannte Einsichtsfähigkeit entscheidend: Können sie einschätzen, was Videoaufnahmen und deren Veröffentlichung im Internet bedeuten und wissen sie um die Folgen solcher Bilder im Netz, können sie selbst ihr Einverständnis geben. Die ARAG Experten gehen hierbei von einem Alter ab 13 Jahren aus. Bei jüngeren Kindern müssen die Eltern einwilligen, dass Ton- und Filmaufnahmen gemacht werden.

Sollen Spiele mit fest installierten Kameras auf der Sportanlage regelmäßig und live übertragen werden, müssen auch in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte aller Teilnehmer bewahrt werden. Der Heimverein hat dabei als Vertragspartner mit dem Kameraanbieter dafür Sorge zu tragen, dass die Mannschaften, Schiedsrichter und Zuschauer vor dem Spiel informiert wurden und ihre Einwilligung zur Aufnahme gegeben haben. Für die Zuschauer reicht bei fest installierten Kameras auch eine Information darüber an allen Stadioneingängen.

Anders kann es aussehen, wenn z. B. bei einem Profi-Fußballspiel gefilmt wird: Hier überwiegt in der Regel das Informationsinteresse der Allgemeinheit, wenn nicht einzelne Spieler herausgestellt werden. Zuschauer müssen zudem damit rechnen, von Fernseh-Kameras gefilmt zu werden.

Fazit: Man kann also filmen und Videos veröffentlichen, wenn man dafür das Einverständnis der am Spiel Beteiligten eingeholt und die Zuschauer informiert hat. Und am Ende bleibt es dabei: Ein Nein ist ein Nein. Gibt also jemand seine Zustimmung zu einer Aufnahme/Veröffentlichung nicht oder bittet um Löschung der Aufnahmen, weil er seine eigenen Persönlichkeitsrechte oder die derjenigen, für die er/sie erziehungsberechtigt ist, beeinträchtigt sieht, sind diese Aufnahmen zu löschen und dürfen nicht veröffentlicht werden.

Kameras am Arbeitsplatz
Arbeitgeber dürfen laut der ARAG Experten keine heimliche Kamera installieren, um ihre Mitarbeiter zu überwachen. Es sei denn, es besteht der Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Vertragsverletzung. Wer seine Mitarbeiter per Videoaufzeichnung oder E-Mail-Analyse überwacht, muss diese Überwachung am Arbeitsplatz transparent, auf Wunsch einsehbar und nachvollziehbar machen sowie Datenschutz und Löschfristen beachten. Diensthandys dürfen zur Mitarbeiterüberwachung geortet werden, jedoch nur, wenn die Mitarbeiter darüber informiert werden und sie dem Vorgehen zustimmen.

Wenn Hauseigentümer Kameras installieren:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/4671/

Was die Dashcam darf:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/07523/

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
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