Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Wer am Arbeitsplatz straffällig wird, dem wird meistens fristlos gekündigt; doch gilt das auch, wenn man Strafgesetze während der Freizeit bricht, riskiert ein Arbeitnehmer dann auch die fristlose Kündigung?
In vielen Fällen lautet die Antwort: ja, und zwar wenn die Straftat „einen Bezug hat“ zum Arbeitgeber, und wenn die Interessen des Arbeitgebers dadurch „ernsthaft berührt“ werden. Wann das der Fall ist, zeigen die folgenden Beispiele.
Beschädigt die Straftat das Ansehen des Arbeitgebers, oder wird man durch die Straftat unglaubwürdig in seinem Job: In diesen Fällen gibt es einen Bezug zwischen Straftat und Arbeitsplatz, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Wer beispielsweise seinen Arbeitgeber auf Facebook angegeben hat und dann Andere in einem post beleidigt und verunglimpft, riskiert seinen Arbeitsplatz. So geschehen bei Porsche, wo solch ein Facebook-post einem Lehrling zum Verhängnis wurde – Porsche kündigte ihm fristlos, auch weil es sich negativ aufs Firmenimage ausgewirkt hätte, wenn das Unternehmen den Lehrling behalten hätte. Oder der Drogenfahnder, der privat mit ebenjenen Drogen erwischt wurde, deren Verbreitung er beruflich eigentlich bekämpfen sollte. Auch er wurde aus dem Dienst entfernt, wegen einer Straftat außerhalb der Dienstzeit.
Wenn bei einem Beruf besonders viel Vertrauen im Spiel ist, oder wenn die Arbeit „sensibel“ ist: dann können sich Straftaten sehr schnell auswirken auf das Arbeitsverhältnis, und der Arbeitnehmer riskiert neben der Konsequenz des Strafrechts auch die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
Tipp für Arbeitnehmer: Trennen Sie Berufliches und Privates; je weniger Verbindungen es dort gibt, desto besser. Um bei den neuen Medien zu bleiben: Nur wenn der Arbeitgeber einen Facebook-post bemerkt, kann er deswegen kündigen. Bedenken Sie aber auch: Nicht jede Straftat rechtfertigt eine Kündigung! Regelmäßig gibt es viel Argumentationsspielraum, häufig sind diese Kündigungen mit einer Kündigungsschutzklage angreifbar. Informieren Sie sich über die Aussichten einer Klage, häufig kann man hohe Abfindungen erzielen. Handeln Sie schnell: Eine Kündigungsschutzklage ist nur möglich innerhalb von 3 Wochen nachdem man das Kündigungsschreiben erhalten hat. Sprechen Sie mich an: In einem kostenlosen Erstgespräch nenne ich Ihnen gern die Chancen, die ich für Ihren Fall sehe.
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