Gut beraten von den Experten der ERGO Group
Henrik P. aus Potsdam:
Bei uns in der Nachbarschaft wird viel gebaut. Ständig schwenkt der Arm eines Krans über unser Grundstück – oft mit schweren Lasten wie Stahlträgern, Betonsteinen oder Heizkesseln. Ist das erlaubt oder können wir uns als Grundstückseigentümer dagegen wehren?
Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Grundsätzlich gehört der Luftraum über Ihrem Grundstück Ihnen. Aber: Ab einer bestimmten Höhe ist die Beeinträchtigung für Ihr Grundstück so gering, dass Sie keinen Abwehranspruch geltend machen können. Bei Verletzungen des Luftraums Ihres Grundstücks durch einen Baukran hängen Ihre Möglichkeiten von der Situation ab: Schwenkt der Kran ohne Ladung über Ihr Grundstück, können Sie dies in der Regel nicht untersagen. Die Häufigkeit hat dann keine Bedeutung. Werden jedoch dauernd schwere Lasten über Ihr Grundstück transportiert, sieht die Sache anders aus: Allein Ihre Besorgnis, dass etwas herunterfallen könnte, begründet schon eine Besitzstörung Ihres Grundstückes, gegen die Sie einen Abwehranspruch haben. Dazu muss nicht unbedingt eine konkrete Gefahr vorliegen – ob der Kran also TÜV hat, spielt keine Rolle. So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. I-9 W 105/06). Auch wenn beispielsweise über Nacht ein Zementmischer über Ihrem Dach baumelt, können Sie sich dagegen wehren. Hier empfiehlt es sich zunächst, vom Bauherrn zu verlangen, den Kran in Ruhestellung anders auszurichten. Passiert dies nicht, können Sie eine Unterlassungsklage in Erwägung ziehen – gegebenenfalls auch einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung.
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