Darf und sollte man in der Probezeit Urlaub nehmen? Antwort vom Fachanwalt!

WERBUNG
etexter
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
freelancermap.de

Darf und sollte man in der Probezeit Urlaub nehmen? Antwort vom Fachanwalt!
Probezeit Urlaub: Haben Sie weitere Fragen? Rufen Sie an unter 089 41 61 56 44. (Bildquelle: © Andriy Popov / panthermedia.net)

Ist die gewünschte Arbeitsstelle endlich gefunden, tauchen plötzlich zahlreiche Fragen auf. Zu ihnen gehört die Frage nach dem Urlaubsanspruch in der Probezeit.

Viele Arbeitnehmer tun sich schwer, ihren Arbeitgeber in den ersten 6 Monaten auf dem Prüfstand um freie Tage zu bitten. Schließlich möchte man nicht arbeitsunwillig oder dreist wirken.

Die gute Nachricht: Rein rechtlich ist die Lage ganz klar! Dieser Beitrag erklärt Ihnen alles Wichtige über den Urlaub in der Probezeit.

1. Darf man in der Probezeit Urlaub nehmen?

Ja, man darf. Jeder Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch, auch während der Probezeit. Mit dem Eintritt in das neue Unternehmen erwerben Arbeitnehmer sofort einen Anspruch auf Urlaub. Dieser Urlaubsanspruch in der Probezeit ist jedoch nur anteilig, so dass Arbeitnehmer nicht sofort den ganzen Jahresurlaub nehmen dürfen.

Dies stellt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber häufig vor Probleme, da der tatsächliche Urlaubsanspruch nicht ganz klar ist.

Grundsätzlich erwerben Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch immer erst dann, wenn sie bereits sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Auch, wenn nur eine kurze Probezeit vereinbart wurde, gilt diese Regel. Arbeitnehmer, die kürzer als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind, haben lediglich einen anteiligen Urlaubsanspruch. Dieser beträgt ein Zwölftel des jährlichen Urlaubs pro Monat.

Beispiel:

Frau Blume arbeitet seit Januar 2019 in einem Blumengeschäft. Ihr Arbeitsvertrag beinhaltet einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Frau Blume möchte im März an der Hochzeit ihrer besten Freundin teilnehmen, die leider wochentags stattfindet, und möchte dafür Urlaub nehmen. Ihr stehen pro Monat ein Zwölftel des jährlichen Urlaubs zu. Damit hat sie Anspruch auf 2,5 freie Tage pro Monat.

Da sie im März bereits den dritten Monat in dem Blumengeschäft arbeitet, dürfte sie 7,5 Tage Urlaub nehmen. Tatsächlich darf sie sogar 8 Tage Urlaub nehmen, da hier stets eine Aufrundung stattfindet. Einer Teilnahme bei der Hochzeit steht also nichts im Wege.

2. Probezeit: Urlaub trotz Kündigung?

Die Probezeit dient dazu, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gut kennenlernen und herausfinden können, ob sie zueinander passen. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Kommt es nun während der Probezeit zu einer Kündigung, fragen sich viele Arbeitnehmer, was mit ihrem Urlaubsanspruch passiert. Immerhin besagt § 4 des bundesurlaubsgesetzes, dass der volle Urlaubsanspruch „erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben“ wird.

Häufig denken Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate, dass kein Urlaubsanspruch wegen Probezeit besteht. Selbstverständlich erwerben die Arbeitnehmer auch in der Probezeit ihren anteiligen Urlaubsanspruch.

Wie das Beispiel mit Frau Blume gezeigt hat, hätte ein Arbeitnehmer unter gleichen Voraussetzungen 2,5 Tage Urlaubsanspruch, wenn ihm im ersten Monat gekündigt wird. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmer selbst kündigt. Kann er die freien Tage aus betrieblichen Gründen nicht nehmen oder liegt eine fristlose Kündigung vor, muss der Arbeitgeber die 2,5 Tage auszahlen.

3. Urlaub in der Probezeit: Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Angestellten berücksichtigen. Dennoch können sachliche Gründe dem Urlaubswunsch entgegenstehen. In §7 Abs. 1 BUrlG sind die Gründe formuliert. Demnach können dringende betriebliche Belange Ursache dafür sein, dass der Arbeitgeber den Urlaub ablehnen darf.

Überschneiden sich die Urlaubswünsche der Kollegen, darf der Arbeitgeber nach sozialen Gesichtspunkten entscheiden. Liegt der Urlaubswunsch beispielsweise in der Ferienzeit, haben die Mitarbeiter Vorrang, die schulpflichtige Kinder haben.

Die Probezeit an sich ist kein sachlicher Grund. Der anteilig erworbene Urlaubsanspruch kann genehmigt werden, solange keine sachlichen Gründe dagegen sprechen.

4. Sollte man schon in der Probezeit um Urlaub bitten?

Das ist keine leicht zu beantwortende Frage. Grundsätzlich sieht es natürlich seltsam aus, wenn jemand seit zwei Wochen im neuen Unternehmen arbeitet und schon um Urlaub bittet. Manchmal kommt es jedoch vor, dass unvorhergesehene Ereignisse einen freien Tag erforderlich machen. Handwerkerbesuche, die sich nicht verschieben lassen, gehören dazu.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. Er kann nur dann mit ins neue Jahr genommen werden, wenn dringende Gründe dies notwendig machen. Manchmal haben Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub auch bereits gebucht, so dass er in die Probezeit im neuen Unternehmen fällt.

Hier ist es wichtig, schon bei den Vertragsverhandlungen mit offenen Karten zu spielen. Übersteigt der Urlaub ihren anteiligen Anspruch lassen sich auf diese Weise auch unbezahlte Urlaubstage aushandeln.

5. Im Zweifel hilft ein Anwalt

In bestimmten Situationen fällt die Berechnung des Urlaubsanspruchs etwas komplexer aus, so dass der Rat eines Anwalts hilfreich sein kann. Dazu gehören Situationen wie die, den Arbeitgeber mitten im Jahr zu wechseln, insbesondere dann, wenn zum Zeitpunkt des Wechsels bereits mehr Urlaub genommen wurde, als anteilig erlaubt.

Um die Eingangsfrage „Darf man in der Probezeit Urlaub nehmen?“ endgültig zu beantworten: Ja, anteilig darf man das! Ganz gleich, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unsicher über den Urlaub in der Probezeit sind: Ein Anwalt zeigt die Fallstricke und sorgt für Klarheit.

Quelle: https://zametzer-law.de/probezeit-urlaub/

Rechtsanwalt Markus Maximilian Zametzer

Adresse: Biberger Str. 26, 82008 Unterhaching

Telefon: 089 41 61 56 44
Fax: 089 41 61 56 45

E-Mail: mail@zametzer-law.de
Web: https://www.zametzer-law.de

Maps Standort: https://jm1.eu/anwaltzametzermaps

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 09:00 bis 18:00 Uhr

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in München Süd berate ich Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer, wie auch kleinere Unternehmen zu sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Liegt Ihnen eine betriebsbedingte Kündigung vor, brauchen Sie Unterstützung bei einer Kündigungsschutzklage oder haben Sie Fragen zu einem Arbeitsvertrag für Ihre Mitarbeiter? In meiner Kanzlei in Unterhaching werden Sie individuell und persönlich beraten.

Kontakt
Rechtsanwalt Markus Maximilian Zametzer
Markus Maximilian Zametzer
Biberger Str. 26
82008 Unterhaching
089 41 61 56 44
089 41 61 56 45
mail@zametzer-law.de
https://www.zametzer-law.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy

Diese Website verwendet technische und Profilierungs-Cookies. 

Sie können die Cookies akzeptieren, ablehnen oder anpassen, indem Sie auf die gewünschten Schaltflächen klicken. 

Wenn Sie diese Mitteilung schließen, setzen Sie die Nutzung ohne Zustimmung fort. 

Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: