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ARAG Experten zu Gesetzesänderungen im neuen Jahr

Das ändert sich zum 1. Januar 2018

Der Jahresbeginn ist auch diesmal wieder der Startschuss für zahlreiche gesetzliche Neuerungen: Mehr Geld gibt es für Familien, HartzIV-Bezieher und Pflegekräfte, die den Mindestlohn erhalten. Mehr Rechte gibt es nicht nur für Schwangere und Mütter von neugeborenen Kindern, sondern auch für Bauherren und Verbraucher beim Online-Kauf. Gesetzlich versicherte Gutverdiener müssen dagegen wie in jedem Jahr mehr vom Gehalt für Kranken- und Rentenversicherung aufwenden. Die ARAG Experten geben Ihnen einen Überblick über das Wichtigste, was sich zum 1. Januar 2018 ändert.

Gesetzlicher Mutterschutz wird ausgebaut
Mit Beginn des Jahres 2018 profitieren mehr Frauen vom gesetzlichen Mutterschutz. Dann treten wesentliche Teile des „Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzes“ in Kraft. Bislang galt das Mutterschutzgesetz nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder Heimarbeit durchführen. Mit Inkraftreten der neuen Regelungen haben auch Auszubildende, Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen Anspruch auf den gesetzlich verankerten Schutz während Schwangerschaft und Stillzeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind nun gleichfalls in den Schutzbereich einbezogen. Durch die Reform werden zudem die Arbeitszeiten für Schwangere flexibler: Sofern die werdende Mutter einverstanden ist und die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmt, darf sie nun auch an Sonn- und Feiertagen sowie nachts zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten. An Sonn- und Feiertagen muss sie allerdings Unterstützung durch Kollegen haben. Bisher galt für Schwangere ein generelles Beschäftigungsverbot nachts sowie an Sonn- und Feiertagen. Einige Änderungen im Mutterschutzgesetz sind bereits seit 30. Mai 2017 in Kraft: So können Mütter von behinderten Kindern inzwischen auf Antrag zwölf Wochen Mutterschutz beanspruchen. Und für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten, wurde ein Kündigungsschutz eingeführt.

Doppelte Erleichterung für Steuerzahler
Für Steuerzahler hält das neue Jahr zwei gute Nachrichten bereit: Zum einen steigt der sogenannte steuerliche Grundfreibetrag. Dieser Freibetrag stellt sicher, dass das Einkommen, das zur Bestreitung des Existenzminimums nötig ist, nicht durch Steuern gemindert wird. Nur wer mehr verdient, muss Steuern zahlen. Bislang belief sich der Grundfreibetrag auf 8.820 Euro für Ledige und 17.640 Euro für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden. Anfang 2018 steigt der Grundfreibetrag um 180 Euro auf genau 9.000 Euro für Singles. Paare zahlen damit erst ab einem Einkommen von mehr als 18.000 Euro Einkommenssteuer. Die zweite gute Nachricht betrifft die Abgabe der Steuererklärung. Mit der Steuerklärung für das Jahr 2017, die 2018 abgegeben wird, müssen erstmal keine Belege mehr eingereicht werden. Aus der bislang geltenden Belegvorlagepflicht wird damit laut ARAG Experten eine Belegvorhaltepflicht. Die Belege müssen dennoch bis zu einem Jahr nach Bestandskraft des Einkommenssteuerbescheides aufbewahrt werden, weil das Finanzamt sie bei Bedarf nachfordern kann.

Mehr Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag
Familien mit Kindern können sich auch 2018 wieder über mehr Geld im Portemonnaie freuen. Die letzte Erhöhung des Kindergeldes ist gerade mal ein Jahr her, jetzt steigen die Sätze erneut an – wenn auch nur um zwei Euro. Derzeit erhalten Eltern für das erste und zweite Kind monatlich 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 223 Euro im Monat. Ab dem 1. Januar zahlt die Familienkasse dann 194 Euro für das erste und zweite, 200 Euro für das dritte und 225 Euro ab dem vierten Kind. Wer rückwirkend Kindergeld beantragen möchte, kann dies laut ARAG Experten ab dem Jahresbeginn 2018 allerdings nur noch für maximal sechs Monate tun. Bislang konnte der Antrag rückwirkend für die vergangenen vier Jahre und das aktuell laufende Jahr gestellt werden. Auch der Kinderfreibetrag wird zum Jahresbeginn wieder erhöht: Zuletzt waren für jeden Elternteil 2.358 Euro steuerfrei, ab 1. Januar 2018 wird der Freibetrag auf 2.394 Euro pro Person angehoben. Übrigens: Der Staat gewährt Eltern entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Das Kindergeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt. Im Steuerbescheid prüft das Finanzamt dann, ob Kindergeld oder Kinderfreitrag für die steuerpflichtigen Eltern günstiger ist.

„Düsseldorfer Tabelle“ mit geänderten Einkommensgruppen
Auch für Trennungskinder bringt der Jahreswechsel wieder Veränderungen – doch diesmal nicht nur zum Positiven: Sie müssen im neuen Jahr unter Umständen mit Einbußen beim Unterhalt rechnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2018 gilt. Die Tabelle dient für die Familiengerichte als Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Zuletzt waren die Unterhaltssätze zum 1. Januar 2017 erhöht worden. Weil der sogenannte Mindestunterhalt zum Jahresbeginn 2018 erneut ansteigt, hat das OLG Düsseldorf die Unterhaltssätze der „Düsseldorfer Tabelle“ entsprechend angepasst: Der Mindestunterhalt beträgt für Kinder bis zum sechsten Geburtstag (1. Altersstufe) dann 348 Euro statt bislang 342 Euro. Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) erhalten 399 Euro statt bislang 393 Euro. Für ältere minderjährige Kinder (3. Altersstufe) gibt es 467 Euro statt 460 Euro. Nur für volljährige Kinder ändert sich nichts: Sie bekommen in der untersten Einkommensstufe weiterhin 527 Euro. Die Bedarfssätze der höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle bauen auf dem Mindestunterhalt auf, d.h. Eltern, deren Einkommen höher ist, müssen laut der Tabelle entsprechend mehr Unterhalt zahlen. Bei den Einkommensgruppen hat es nun zum ersten Mal seit 2008 Veränderungen gegeben. Die neue Tabelle beginnt mit einem Nettoeinkommen von „bis 1.900 Euro“ statt bislang „bis 1.500 Euro“. Entsprechend wurden auch die weiteren Einkommensgruppen angehoben. Je nach Nettoeinkommen des getrennt lebenden Elternteils kann das für die betroffenen Kinder weniger Unterhalt bedeuten. Denn der unterhaltspflichtige Elternteil fällt nun unter Umständen in eine niedrigere Einkommensgruppe als bislang und schuldet dementsprechend auch nur den dort festgelegten Bedarfssatz.

Geringerer Rentenfreibetrag für Neurentner
Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, muss einen Teil dieser Einkünfte versteuern. Wie hoch der zu versteuernde Teil ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für die jeweiligen Neurentner jährlich um zwei Prozent, später dann um ein Prozent an. Für all diejenigen, die im Jahr 2018 in Rente gehen, heißt das: Sie müssen 76 Prozent ihrer gesetzlichen Rente versteuern. Nur 24 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Dieser sogenannte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren gleich, auch wenn die Rente womöglich steigt. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente dann voll versteuern.

Rentenbeitrag sinkt
Zukünftige Rentner müssen im kommenden Jahr etwas weniger ihres Bruttoverdienstes für die Rentenversicherung auswenden: Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von derzeit 18,7 Prozent um 0,1 Prozentpunkte auf 18,6 Prozent. Eine entsprechende Verordnung der Bundesregierung hat der Bundesrat noch kurz vor dem Jahreswechsel gebilligt. Bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.000 Euro bedeutet das allerdings nur eine Entlastung von einem Euro.

Hartz-IV-Sätze steigen
Etwas mehr Geld gibt es dagegen auch im kommenden Jahr wieder für Hartz-IV-Empfänger. Der Regelsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen (Regelbedarfsstufe 1) erhöht sich zum 1. Januar 2018 um 7 Euro auf 416 Euro monatlich. Paare bzw. Bedarfsgemeinschaften (Regelbedarfsstufe 2) erhalten 6 Euro mehr und kommen damit auf 374 Euro pro Person. Nur 5 Euro mehr und damit 296 Euro monatlich gibt es für Kinder von sechs bis 13 Jahren (Regelbedarfsstufe 5). Auch Jugendliche von 14 bis 17 Jahren (Regelbedarfsstufe 4) kommen mit 5 Euro mehr auf dann 316 pro Monat. Der Regelbedarf auf der niedrigsten Stufe (Kinder bis sechs Jahre) steigt am wenigsten – und zwar um nur 3 Euro auf 240 Euro. Die Regelsätze werden laut Gesetz jährlich anhand von Preisentwicklung und Nettolohnentwicklung überprüft und mittels einer Verordnung angepasst.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Gutverdiener müssen ab Jahresbeginn erneut mehr in die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung einzahlen. Das legt eine von der Bundesregierung beschlossene Verordnung fest, die die Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Entwicklung von Löhnen und Gehältern anpasst. Weil die Einkommen im vergangenen Jahr (2016) erneut gestiegen sind, werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen zum kommenden Jahr angehoben. Bis zu dieser Grenze müssen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung aus dem Gehalt abgeführt werden. Nur der Teil des Einkommens, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. In der allgemeinen Rentenversicherung (West) gilt für 2018 eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.500 Euro im Monat (2017: 6.350 Euro), im Osten sind es wegen der niedrigeren Löhne nur 5.800 Euro im Monat (2017: 5.700 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt bundeseinheitlich bei 53.100 Euro im Jahr (2017: 52.200 Euro). Auch die sog. Versicherungspflichtgrenze erhöht sich – und zwar auf 59.400 Euro pro Jahr (2017: 57.600 Euro). Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer zwingend Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegen sie darüber, können sie sich privat krankenversichern.

Mehr Mindestlohn in der Pflege
Auch wenn der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 2018 genauso hoch liegt wie 2017 – nämlich bei 8,84 Euro pro Stunde -, können sich Pflegekräfte im kommenden Jahr über ein Lohnplus freuen. Denn in der stationären und ambulanten Pflege gilt ein spezieller Pflegemindestlohn, der über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Er soll der gesellschaftlichen Bedeutung der Pflege Rechnung tragen. Zuständig für die Festlegung ist die sogenannte Pflegemindestlohn-Kommission. Ab Januar 2018 steigt der Pflegemindestlohn auf 10,55 Euro im Westen und 10,05 Euro im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er nochmals erhöht. Von diesem Mindestlohn profitieren aber laut ARAG Experten nur Pflegekräfte, die in Pflegeeinrichtungen oder bei Pflegediensten beschäftigt sind. Pflegekräfte in privaten Haushalten haben dagegen nur Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn! Gut zu wissen: Auch in einigen anderen Branchen gilt ein höherer als der gesetzliche Mindestlohn. So haben zum Beispiel die Elektrobranche, das Baugewerbe oder das Maler- und Lackierhandwerk darüber hinausgehende Vereinbarungen getroffen. Auch dort gibt es im kommenden Jahr mehr Geld für die Beschäftigten.

Neue Regelungen für den Zahlungsverkehr
Zum 13. Januar 2018 treten neue, europaweit einheitliche Regeln für den Zahlungsverkehr in Kraft, von denen auch Bankkunden und Verbraucher profitieren. Die „Zweite Zahlungsdiensterichtlinie“ – oder kurz „PSD II“ -, die vom deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt wurde, sieht unter anderem eine neue Haftungsgrenze bei Kartenmissbrauch vor. Werden die Bank- oder Kreditkarte, das Lastschriftverfahren oder das Online-Banking von Betrügern missbraucht, haften Bankkunden derzeit für Schäden bis maximal 150 Euro. Diese Haftungsgrenze sinkt durch die neuen Regelungen auf 50 Euro. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kommt auch – wie bislang schon – eine Haftung darüber hinaus in Betracht. Händler dürfen zudem für die Zahlung mit gängigen Kreditkarten, SEPA-Überweisungen oder Lastschriften keine Gebühren mehr verlangen. Das gilt für Einkäufe oder Buchungen über das Internet ebenso wie bei Zahlungen im stationären Handel. Eine weitere Neuerung betrifft die Reservierung von Kartenzahlungen, wie sie häufig von Hotels oder Autovermietungen als Absicherung verlangt wird. Bislang konnte ohne Zustimmung des Karteninhabers ein entsprechender Betrag auf dessen Konto gesperrt werden. In Zukunft muss der Karteninhaber der Reservierung vorher ausdrücklich zustimmen.

Besteuerung von Investmentfonds
Fondsanleger müssen sich ab dem kommenden Jahr auf Änderungen einstellen. Zum 1. Januar 2018 tritt eine Reform des Investmentsteuergesetzes in Kraft. Inländische und ausländische Fonds werden dann einheitlich besteuert. Die Fondsgesellschaften müssen nun auch bei inländischen Fonds auf bestimmte Erträge Körperschaftssteuer zahlen. Sie können deshalb weniger ausschütten oder reinvestieren. Als Ausgleich für diese Besteuerung hat der Gesetzgeber für Anleger eine Teilfreistellung für Erträge aus den jeweiligen Fonds geschaffen. Die Höhe der Freistellung ist abhängig von der Kapitalbeteiligungsquote des Fonds. Anleger, die noch Altbestände in ihrem Depot haben, die sie vor Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 gekauft haben, genießen für diese Anteile noch bis zum 31. Dezember 2017 Bestandsschutz. Bis dahin aufgelaufene Kursgewinne bleiben steuerfrei. Gewinne, die ab dem 1. Januar 2018 anfallen, werden besteuert. Als Ausgleich erhalten Privatanleger einmalig einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Person.

Private Bauherren haben neue Rechte
Privaten Bauherren bringt das neue Jahr mehr Rechtssicherheit beim Bau einer neuen Immobilie. Ab dem 1. Januar gilt das neue Bauvertragsrecht, das erstmals den „Bauvertrag“ und für Verträge zwischen Bauunternehmern und Verbrauchern den „Verbraucherbauvertrag“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Die neuen Regelungen sehen unter anderem vor, dass der Bauunternehmer dem privaten Bauherren künftig rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung aushändigen muss. Sie muss Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften des Objekts wie zum Beispiel der Baukonstruktion und dem Innenausbau enthalten. Diese Baubeschreibung ist dem Bauherren rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages in Textform – also etwa per E-Mail – zu übermitteln und wird Inhalt des Bauvertrages. Auch der Vertrags selbst bedarf laut der neuen Vorschriften der Textform. Der Bauvertrag muss außerdem verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin machen. Bauherren erhalten damit mehr Planungssicherheit etwa für die Kündigung der alten Wohnung oder für den Umzug. Hält der Bauunternehmer den Termin nicht ein, können sie leichter Schadensersatzansprüche geltend machen. Ebenfalls neu: Der Verbraucherbauvertrag kann innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss vom Verbraucher widerrufen werden. Private Bauherren haben dadurch mehr Zeit, die mit dem Bau einhergehenden finanziellen Verpflichtungen zu überdenken. Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Download des Textes:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.

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