Erfahren Sie alles zum Basiskonto für Jedermann! Wir informieren Sie über die Eröffnung eines Basiskontos und den damit verbundenen Vorteilen und Risiken.
Lange ersehnt, endlich da: Das Basiskonto für Jedermann! Am 11.04.2016 wurde das Zahlungskontengesetz (ZKG) vom Bundestag beschlossen, welches auch das Recht auf ein Basiskonto enthält. Das Gesetz trat am 18.06.2016 in Kraft. Die für Verbraucher wohl mit Abstand wichtigste und interessanteste Regelung ist das Basiskonto, welches kurz gesagt einen Anspruch auf ein Konto für Jedermann ermöglicht. Wir möchten Ihnen nachfolgend die Voraussetzungen, Bedeutung, Problematiken und Tipps rund um das Basiskonto erläutern.
Anspruch auf die Eröffnung eines Basiskontos hat gem. § 31 ZKG jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union. Somit haben nun auch Personen ohne festen Wohnsitz sowie Asylsuchende und Geduldete einen Anspruch auf eine Eröffnung bzw. auf ein Basiskonto im Allgemeinen.
Grds. muss der Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags laut § 33 Abs. 1 ZKG sämtliche Angaben enthalten, die für den Abschluss dieses Vertrags erforderlich sind. Das können also zum einen die Personalien samt Name, Geburtsdatum und eventueller Postanschrift sein, zum anderen gehören aber auch Angaben darüber dazu, ob und gegebenenfalls bei welchem Institut bereits ein Zahlungskonto geführt wird. Der Gesetzgeber stellt den Kreditinstituten nach § 33 Abs. 2 ZKG ein gesetzliches Musterformular zur Verfügung. Dieses muss das Kreditinstitut dem Verbraucher unentgeltlich übermitteln bzw. zusätzlich auf einer eventuell vorhandenen Homepage zur Verfügung stellen.
Das Basiskonto birgt diverse Möglichkeiten: So muss es das Kreditinstitut dem Nutzer ermöglichen, mit dem Basiskonto Ein- oder Auszahlungsgeschäfte zu tätigen, Lastschriften durchzuführen, Überweisungen einschließlich Daueraufträgen abzugeben sowie eine Bankkarte (z.B. Girocard) zu nutzen. Zudem muss dem Verbraucher die Möglichkeit der Barauszahlung am Schalter oder Geldautomaten eingerichtet werden. Insgesamt ist das Kreditinstitut darüber hinaus dazu verpflichtet, dem Inhaber eines Basiskontos all die Funktionen zur Verfügung zu stellen, die es auch üblicherweise an Bankkunden zur Verfügung stellt, vgl. § 38 ZKG.
Auch wenn jeder einen Anspruch auf ein Basiskonto hat, so gibt es dennoch die Möglichkeiten der Ablehnung oder Kündigung durch das Kreditinstitut. Bevor ein Basiskonto eröffnet wird, kann das Kreditinstitut den Antrag ablehnen. Dem sind allerdings enge Grenzen gesetzt. So kann das Kreditinstitut den Antrag nur ablehnen, wenn der Verbraucher bereits ein Zahlungskonto besitzt (§ 35 ZKG), wenn sich der Verbraucher strafbar gemacht hat, berechtigterweise von dem Kreditinstitut bereits gekündigt wurde oder ein Verstoß gegen gesetzliche Verbote droht (§ 36 ZKG) sowie wenn der Verbraucher bereits wegen früheren Zahlungsverzuges gekündigt wurde (§ 37 ZKG). Über eine solche Ablehnung hat das Kreditinstitut den Verbraucher spätestens zehn Tage später zu informieren und ihn über seine rechte zu belehren. Dazu gehört es auch, ein Antragsformular für eine Überprüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereit zu stellen. Sollte die BaFin bei der Überprüfung feststellen, dass die Ablehnung unrechtmäßig geschehen ist, kann sie die Eröffnung anordnen.
Sofern dem Kreditinstitut ein Kündigungsrecht eingeräumt wurde, kann es dieses nur unter Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 ZKG wahrnehmen. Dazu zählen bspw. die ausbleibende Nutzung des Kontos oder die Eröffnung eines weiteren Zahlungskontos. Wurde kein Kündigungsrecht vereinbart, richtet sich die Kündigung durch das Kreditinstitut nach § 42 Abs. 3 ZKG. Danach muss das Kreditinstitut eine Frist von mind. zwei Monaten einhalten und kann nur aufgrund der Begehung einer Straftat oder eines Zahlungsverzugs des Verbrauchers kündigen. Eine fristlose Kündigung ist gem. § 42 Abs. 4 ZKG nur möglich, wenn der Verbraucher das Konto für Verstöße gegen das Gesetz nutzt oder falsche Angaben bei Eröffnung gemacht hat. Der Verbraucher hingegen kann ebenfalls eine ordentliche Kündigung abgeben. Die Voraussetzungen richten sich laut § 44 ZKG nach § 675 h Abs. 1 BGB.
Das Basiskonto bietet insgesamt eine gelungene Möglichkeit für alle Verbraucher, ein Konto zu beantragen und birgt zahlreiche Vorteile in sich. Das ZKG zeigt, dass der Verbraucher einen besonderen Schutzstatus erhält, der ihm gegenüber dem Kreditinstitut weitreichende Ansprüche einräumt. So kann das Kreditinstitut den Antrag nur unter sehr engen Voraussetzungen ablehnen. Genauso ist auch die Kündigung des Basiskontos durch das Kreditinstitut nicht ohne weiteres möglich. Zudem wird dem Verbraucher die Möglichkeit einer Überprüfung durch die BaFin eingeräumt. Ebenso ist positiv anzumerken, dass das Basiskonto auch ohne SCHUFA-Auskunft beantrag werden kann.
Als nachteilig lässt sich bislang nur festhalten, dass das Basiskonto auf Guthabenbasis geführt wird, also keine Dispositionskredite ermöglicht. Dies stellt jedoch ein verhältnismäßig geringes Risiko dar. Eine Kontoüberziehung ist damit nicht möglich. Auch bekommen Nutzer des Basiskontos ohne SCHUFA-Auskunft lediglich eine Bankkarte zur Abhebung und Einzahlung an Geldautomaten, nicht aber eine Girocard zum bargeldlosen Verkehr.
Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Weitere Informationen zum Thema “Basiskonto für Jedermann” finden Sie auf der Website.
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