Das ist Mahnsinn…

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Mahnbescheid, Reaktion des Schuldners

Das ist Mahnsinn...
Zahlt der Schuldner trotz Mahnung nicht, kann ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden (Bildquelle: pixabay)

Ein Mahnbescheid ist für den Empfänger nicht unbedingt erfreulich. Für den Unternehmer stellt er jedoch ein wichtiges Rechtsmittel dar, um die Gegenleistung für die erbrachte Leistung einzufordern. In der mündlichen Prüfung zum Wirtschaftsfachwirt/in (IHK) werden deshalb auch das Thema Mahnbescheid und die möglichen Reaktionen des Schuldners thematisiert. Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert zeigt in seinem kostenlosen Schulungsvideo, mit welchen Schuldnerreaktionen auf einen Mahnbescheid zu rechnen ist und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

Das grundsätzliche Prozedere bei Geschäftsvorgängen ist allgemein bekannt und wird in der Regel auch so gehandhabt: Der Kunde erhält eine Leistung und muss dafür seine vereinbarte Gegenleistung erbringen. Oft erfolgt dies nahezu zeitgleich über Barmittel oder bargeldlos (EC-Karte, Kreditkarte). Eine weitere Möglichkeit ist die Zahlung auf Rechnung, wobei i.d.R. auch ein Zahlungsziel vereinbart bzw. vorgegeben wird. Zahlt der Schuldner nicht fristgerecht, kann der Gläubiger dem Schuldner einen gerichtlichen Mahnbescheid zukommen lassen. Doch dieser stellt keine Zahlungsgarantie dar. Vielmehr hat der Schuldner drei Möglichkeiten, auf einen Mahnbescheid zu reagieren:

Drei mögliche Schuldnerreaktionen auf Mahnbescheid

Die erste Möglichkeit ist: Er zahlt.

Die zweite Möglichkeit ist der Widerspruch, allerdings hat der Schuldner dafür nur eine Frist von zwei Wochen.

Und das dritte ist: Der Schuldner tut nichts.

Im Prinzip gibt es noch eine vierte Möglichkeit: Der Schuldner legt den Widerspruch erst nach den zwei Wochen ein, also wenn die Zwei-Wochen-Frist bereits verstrichen ist. Rein faktisch wird dies dann allerdings wie die zuvor beschriebene dritte Möglichkeit gewertet.

Jede dieser Reaktionen hat bestimmte Konsequenzen:

Wenn der Schuldner zahlt, dann ist das Verfahren beendet, dann ist alles in Ordnung, und dann hat er auch seine Ruhe.

Wenn der Schuldner Widerspruch einlegt innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, dann ist der Ball sozusagen wieder beim Gläubiger. Der Gläubiger muss sich dann überlegen, ob er eine Klage einreicht. Dafür muss der Gläubiger erst mal die Klagegebühr bezahlen und wahrscheinlich noch einen Vorschuss an seinen Anwalt.

Dritte Möglichkeit: Der Schuldner tut nichts oder legt den Widerspruch zu spät ein. Beide Reaktionsweisen haben die gleiche Konsequenz: Der Gläubiger kann nun einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Das komplette, kostenlose Video “ Mahnbescheid, Reaktion des Schuldners“ finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube. Weitere Hinweise zu diesem und vielen weiteren betriebswirtschaftlichen Themen finden sich ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens ( http://mariusebertsblog.com/).

Dr. Marius Ebert ist Deutschlands Schnell-Lernexperte. Sein Schnell-Lernsystem für betriebswirtschaftliche Themen ermöglicht eine schnelle Vorbereitung auf IHK-Prüfungen, wie z.B. Betriebswirt/in IHK, Wirtschaftsfachwirt/in IHK, Technischer Fachwirt/in und diverse Mesterberufe, wie z.B. Industriemeister/in IHK.

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