Es ist amtlich. Die Bundesregierung beschloss den Gesetzentwurf zur Anpassung des Geldwäschegesetzes. Er sieht unter anderem auch die Herabsetzung der Anonymitätsgrenze für Barzahlungen beim Erwerb hochwertiger Güter wie Edelmetalle vor.
Am Mittwoch dem 22.02.2017 wurde durch das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass der vorgelegte Gesetzentwurf zur Neuordnung des deutschen Geldwäschegesetzes vom Januar 2017 nun von der Bundesregierung beschlossen wurde. Es folgt die Vorlage des Gesetzes vor den Bundesrat zur Stellungnahme und zur Abstimmung vor dem Bundestag vorgelegt werden, um Rechtskraft zu erlangen. Inhalt ist unter anderem die Herabsetzung der Bargeldgrenze für anonyme Geschäfte mit „hochwertigen Gütern“ von derzeit 15.000 Euro auf 10.000 Euro.
Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble äußerte sich dazu wie folgt: „Wir brauchen schlagkräftige Instrumente im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Deshalb bringen wir jetzt die Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie auf den Weg. Durch die neuen Regelungen stellen wir uns noch besser auf. Wir schaffen ein Transparenzregister, um Missbrauch vorzubeugen, und verschärfen die Bußgeldregeln. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen wird gestärkt, sie erhält deutlich mehr Personal und ein schärferes Aufgabenprofil.“
Handlungsmöglichkeiten für Edelmetallhändler
Für Edelmetallhändler ist vor allem Abschnitt 2 des neuen Entwurfs interessant (Risikomanagement). Dieser beleuchtet die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (z.B. Ausarbeitung von Kontrollverfahren, Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht etc.).
In § 4 heißt es sinngemäß, dass Händler sich das gesamte geforderte Risikomanagement ersparen können und nicht den Bestimmungen des gesamten Abschnitts 2 unterworfen werden, wenn sie lediglich Barzahlungen bis 9.999,99 Euro zulassen. Für kleine Edelmetallhändler könnte das also heißen, in Zukunft gar keine Bargeschäfte mehr oberhalb von 9.999,99 Euro zu akzeptieren.
Mit dem Beschluss der Bundesregierung muss über die geplante Gesetzesänderung im Bundestag abgestimmt werden. Nach der Vorgabe der EU soll die Umsetzung der Richtlinie bis zum 26. Juni 2017 erfolgen. Nach der Verabschiedung durch das deutsche Parlament muss der Bundesrat noch zustimmen und der Bundespräsident unterzeichnen. Vierzehn Tage nach Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt tritt es dann in Kraft. Die nächsten Plenarsitzungen des Bundestages erfolgen am 10 März und 12. Mai 2017. Am 12. Mai tagt auch der Bundesrat.
Die Pressesprecherin des Bundesministerium der Finanzen, Dr. Nadine Kalwey, sagte dazu: „Gemäß Artikel 23 des Gesetzes soll das Gesetz am 26. Juni 2017 in Kraft treten. Das Gesetz befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren, der weitere Zeitplan liegt in den Händen des Parlaments.“
Die PIM Gold und Scheideanstalt GmbH mit Geschäftsführer Mesut Pazarci, aus Heusenstamm bietet den physischen Kauf der Edelmetalle Gold, Silber, Platin und Palladium an. Dies ist bar vor Ort oder aber auch per Überweisung auf ein Edelmetallkonto möglich. Mit der Umsetzung des neuen Geldwäschegesetzes wird es also nach wie vor möglich sein, kleinere Mengen Edelmetall über das Tafelgeschäft zu erwerben. Größere Mengen sollten sicher verwahrt werden. Die Lagerung im Zollfreilager ermöglicht es den Kunden der PIM, jederzeit ihre Edelmetalle physisch abzuholen und mit nach Hause zu nehmen. Mehr Sicherheit geht nicht.
Die PIM GOLD und Scheideanstalt GmbH ist einer der führenden Edelmetalllieferanten in Deutschland und auch in Europa. Der Markt der Edelmetallraffinerien und -großhändler ist überschaubar. PIM GOLD zeichnet sich im Wettbewerb durch seine Flexibilität, seine Vielfalt und vor allem durch seine guten Preise aus.
Seit der Gründung im Jahr 2008 hat sich innerhalb der jungen Firmenhistorie vieles verändert. Schritt für Schritt und Jahr für Jahr entwickelt sich das Wachstum unseres Unternehmens immer weiter und das mit großem Erfolg.
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