Das Recht am eigenen Bild

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ARAG Experten über das allgemeine Persönlichkeitsrecht in sozialen Netzwerken

Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) verankert. Gemäß § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Welche Auswirkungen das auf den Umgang mit Facebook, Instagram, Youtube & Co. hat, erläutern ARAG Experten.

Das Bildnisrecht
Das Recht am eigenen Bild bedeutet, Menschen dürfen nur fotografiert werden, wenn sie damit einverstanden sind. Vor jedem Foto, auch vor einem harmlosen Schnappschuss mit dem Handy, sollte man die Beteiligten also unbedingt fragen. Betrunkene sollte man gar nicht fotografieren und Kinder dürfen nur mit Genehmigung ihrer Eltern fotografiert werden. Bei großen Gruppen und Menschenansammlungen besteht eine Ausnahme und es dürfen Bilder gemacht werden, ohne dass jeder Einzelne gefragt werden muss. Bilder mit schunkelnden und feiernden Freunden und Bekannten sollte man aber auf keinen Fall ohne diese zu fragen ins Netz stellen. Sind fremde Personen erkennbar auf den Fotos zu sehen, verbietet sich eine Veröffentlichung aus rechtlichen Gründen sowieso. Auch das Setzen eines Links auf ein solches Foto auf einer anderen Internetseite kann im Einzelfall schon eine Verletzungshandlung sein.

Fotos im sozialen Netzwerk
Viele Mitmenschen inszenieren sich selbst gerne auf Facebook & Co. Doch Vorsicht: Was Freunde lustig finden, ist für den zukünftigen Chef oder dessen Personalabteilung vielleicht weniger zum Lachen. Eine goldene Regel lautet daher: Nur Fotos posten, die auch Mama gutheißen würde. Das gilt auch und gerade für Bilder mit anderen. Die dürfen ohnehin nicht ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden, so ARAG Experten. Sinnvoll ist es auch, ein Auge darauf zu haben, ob man selbst auf Fotos von Freunden abgebildet oder verlinkt ist. Gegebenenfalls sollte man auch bei den Freunden auf Löschung bestehen. Gelöschte Fotos sind allerdings bei vielen Webseiten nicht wirklich aus dem Internet verschwunden, sondern nur nicht mehr sichtbar. Facebook zum Beispiel ist wiederholt dadurch aufgefallen, dass eigentlich gelöschte Fotos und andere Daten doch noch gespeichert waren. Auch bei anderen Anbietern ist es gut möglich, dass Daten im Hintergrund gespeichert bleiben und irgendwann über Umwege wieder auftauchen.

Kinderfotos im Internet
Die Bilder von kleinen Kindern gehören nicht ins Internet. Auf gar keinen Fall sollten Nacktbilder oder Fotos vom Strand, vom Wickeltisch oder der Badewanne gepostet werden. Sie rufen Begehrlichkeiten hervor. Es gibt eine Klientel, das auf solche Bilder schaut, mahnt sogar die Polizei. Besonders Pädophile würden demnach gezielt nach solchen Motiven suchen und sie auch weiterverbreiten. Wenn dann erst einmal Bilder im Netz unterwegs seien, verliert man schnell die Kontrolle. Selbst wenn die Verbreitung über Facebook auf den Freundeskreis beschränkt wird, kann man nie sicherstellen, dass die Fotos nicht woanders landen, selbst wenn sie von der eigenen Seite gelöscht werden. Selbst vor dem Einstellen von seriösen Bildern warnt die Polizei. Die Eltern können später Ärger mit dem Nachwuchs bekommen, wenn sie nach Jahren noch Kinderbilder von sich im Netz finden. Eltern sollten besonders sorgfältig auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte ihrer minderjährigen Kinder achten, betonen ARAG Experten, zumal man beim Posten von Fotos bei Facebook die Bildrechte an die Firma abtritt.

Intime Fotos müssen gelöscht werden
Beziehungen zu einem professionellen Fotografen bringen es naturgemäß meist mit sich, dass zahlreiche Fotos von der Angebeteten entstehen. Gewähren diese Aufnahmen intime Einblicke, kann das Hobby-Model verlangen, dass digitale Fotos und Videos nach Beziehungsende gelöscht werden. In einem konkreten Fall waren während einer Affäre zwischen einer verheirateten Frau und einem Fotografen zahlreiche Intimaufnahmen entstanden, allesamt mit Zustimmung der Frau. Doch nach dem Beziehungsaus verlangte sie die Löschung aller Fotos, aus Angst, der verstimmte Ex könne die aufschlussreichen Schnappschüsse veröffentlichen. Die angerufenen Richter gaben der Frau Recht und so musste der Ex die brisanten Bilder herausrücken. Denn ihre Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen habe sie zumindest konkludent auf die Dauer der Beziehung beschränkt. Die übrigen, alltäglichen Schnappschüsse und Urlaubsfotos durfte der Ex hingegen behalten (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 271/14).

Fotos aus dem Schwimmbad
Grundsätzlich ist es zumindest nicht verboten, im Freibad zu fotografieren. Doch wie so oft, ist auch hier der Einzelfall entscheidend. Jedes Freibad hat nämlich eigenen Regeln für das Fotografieren. So sind mancherorts beispielsweise Panoramabilder und Fotos von Bekannten erlaubt, die von Kindern gänzlich verboten, da die Kleinsten oft nur mit knapper oder ganz ohne Badekleidung plantschen. Daher sollten sich Eltern vorher beim Bademeister erkundigen, ob sie ihren Sprössling fotografieren oder filmen dürfen und dann sicherstellen, dass keine fremden Kinder mit auf dem Bild sind. Leider hat man wenig Einfluss darauf, wo Schnappschüsse am Ende des Tages auftauchen. Wer nicht in Badekleidung abgelichtet und später unter Umständen in sozialen Netzwerken landen möchte, kann eigentlich nur eines tun: Zu Hause bleiben. Doch die ARAG Experten beruhigen: In den meisten Bädern ist das Personal dazu angehalten, Hobby-Fotografen im Auge zu behalten und sie im Zweifel darauf hinzuweisen, dass Fotografieren nur eingeschränkt oder gar nicht erlaubt ist. Darüber hinaus planen einige Bundesländer, die Regeln zum Fotografieren in Schwimmbädern zu verschärfen.

Download des Textes:
http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.

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