Das soll ja vorkommen: Ärger mit dem Handwerker

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ARAG Experten sagen, was in so einem Fall zu tun ist.

Das soll ja vorkommen: Ärger mit dem Handwerker

Gründe für Ärger mit Handwerkern gibt es viele. Häufig ist man einfach mit der Leistung eines Handwerkers nicht zufrieden, weil sie mangelhaft ist. Zu allem Übel bleibt manchmal sogar die Aufforderung, den Mangel zu beseitigen, ohne Erfolg. Oft erscheint Kunden aber auch die Handwerkerrechnung zu hoch, weil die angesetzten Positionen nicht nachvollziehbar sind. Wie man sich in solchen Situationen verhalten soll, erklären die ARAG Experten.

Vom Handwerker einen Kostenvoranschlag erstellen lassen
Als erstes sollte der Auftraggeber vom Handwerker einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Aus diesem sollte hervorgehen, welche Arbeiten durchgeführt werden sollen und was sie kosten. Ein Kostenvoranschlag – vom Gesetz “Kostenanschlag” genannt – ist kostenlos, wenn mit dem Handwerker nichts anderes vereinbart ist. Falls der Handwerker den Auftrag erhält und später erkennt, dass er den Kostenvoranschlag wesentlich – d.h. mehr als 15 bis 20 Prozent – überschreiten wird, muss er den Auftraggeber davon in Kenntnis setzen.

Der Werkvertrag
Wenn der Auftraggeber dem Handwerker den Auftrag erteilt und dieser ihn annimmt, kommt ein Werkvertrag zustande. Der Auftraggeber muss die Arbeiten bzw. die Rechnung erst nach Abnahme des Werkes bezahlen. Das bedeutet, dass das Werk erst dann abgenommen und bezahlt werden sollte, wenn es mangelfrei ist. Zeigen sich nach der Abnahme Mängel, sieht das Gesetz vor, dass dem Handwerker zunächst die Gelegenheit eingeräumt werden muss, selbst eine ordnungsgemäße Nacherfüllung des Vertrages vorzunehmen. Der Handwerker kann die Mängelbeseitigung grundsätzlich nur dann ablehnen, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Auftraggeber sollte dem Handwerker schriftlich eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Erst nach Fristablauf oder bei ausdrücklicher Weigerung des Handwerkers, den Mangel zu beseitigen, kann ein anderer Handwerker mit der Nachbesserung betraut werden. Dessen Rechnung kann dann an den ersten Handwerker weitergeleitet werden. Kommt es dabei zum Streit, kann sich der Kunde Hilfe bei Schlichtungsstellen holen, etwa bei der Handwerkskammer. Diese beurteilen den Fall durch Sachverständige. Hilfreich sind dafür Fotos oder weitere Zeugen. Doch ARAG Experten mahnen zur Vorsicht: Beauftragt der Auftraggeber sofort einen anderen Handwerker mit der Mängelbeseitigung, kann der ursprünglich beauftragte Handwerker die Kostenübernahme zu Recht ablehnen.

Minderung und Rücktritt bei Handwerkerleistungen
Alternativ kann der Auftraggeber nach Fristablauf die Rechnung kürzen; dabei handelt es sich rechtlich um eine Minderung. Ferner hat er bei einem erheblichen Mangel die Möglichkeit, vom Werkvertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber sollte aber beachten, dass nach ausgeübter Minderung der Rücktritt vom Werkvertrag nicht mehr möglich ist, da die beiden Rechte sich gegenseitig ausschließen. Erklärt der Besteller den Rücktritt, muss er die Tätigkeit bzw. die Arbeiten des Handwerkers vergüten, wenn diese nicht rückabgewickelt werden können.

Verjährungsfristen gelten auch bei Handwerkerleistungen!
Seine Gewährleistungsrechte (Nacherfüllungsrechte, Minderung und Rücktritt) muss der Auftraggeber grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme des Werkes geltend machen, da sie ansonsten verjähren. Bei Arbeiten an einem Gebäude verjähren die Gewährleistungsrechte innerhalb von fünf Jahren.

Handwerkerrechnung: Darauf sollten Sie achten
Nach erfolgreich durchgeführten Arbeiten sollte die Handwerkerrechnung genau überprüft werden. Bei der Handwerker-Innung kann die Spanne des Stundensatzes nachgefragt werden. Falls der Handwerker Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, können diese vorsehen, dass die Arbeitszeit aufgerundet werden kann. Bedient sich der Handwerker bei Ausführung seiner Arbeiten der Hilfe eines Auszubildenden, muss der Besteller nur die Tätigkeit des Handwerkers bezahlen, wenn der Auszubildende lediglich über seine Schulter schaut. Anders verhält es sich, wenn der Auszubildende dem Handwerker tatkräftig zur Seite steht. Dann muss auch seine Tätigkeit vergütet werden. Die Vergütung richtet sich nach dem Lehrjahr des Lehrlings und beträgt nur einen Prozentsatz des Stundenlohns des Handwerkers. Ferner sollte man darauf achten, wie die Fahrtzeit berechnet wird. Nicht zulässig ist es, die Fahrtzeiten sowohl als Fahrkosten als auch als Kosten für die geleistete Arbeit in Rechnung zu stellen. Um die Handwerkerrechnung besser nachvollziehen zu können, empfiehlt es sich, zu kontrollieren, wie lange der Handwerker gearbeitet hat.

Download des Textes:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/

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