Grundsätzlich steht es den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft frei, ihren Erbanteil zu verkaufen. Der Verkauf bedarf der notariellen Beurkundung. Allerdings muss beim Verkauf an einen Dritten daneben das Vorkaufsrecht der Miterben beachtet werden.
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Das Vorkaufsrecht steht den Miterben zu. Damit können diese vermeiden, dass Dritte Mitglied der Erbengemeinschaft werden. Dies kann aus Vereinfachungsgründen geschehen oder um die Erbengemeinschaft an sich zu sichern. Denn der Dritte könnte nach seinem Eintritt Einfluss u.a. auf den Fortbestand der Erbengemeinschaft nehmen. Soll das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, so ist jedoch einiges zu beachten.
Wird das Vorkaufsrecht ausgeübt, nämlich durch Erklärung gegenüber dem Miterben, dann entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, das einen Anspruch der Vorkaufsberechtigten auf Übertragung des Erbteils begründet. Zu beachten ist, dass die Vorkaufsberechtigten ihr Recht nur gemeinschaftlich, d.h. durch übereinstimmende Erklärungen aller Mitglieder, ausgeübt werden kann. Die Übertragung muss aber gesondert durch eine Abtretung erfolgen. Wirkt ein Mitglied der Erbengemeinschaft nicht an der Ausübung mit, so greift eine gesetzliche Erlaubnis dahingehend, das Recht dennoch auszuüben.
Das Vorkaufsrecht erlischt grundsätzlich nach zwei Monaten; die Frist beginnt für jeden Erben gesondert. Überträgt der Erbe den Erbteil auf den Käufer, so erlischt auch dann das Recht der Vorkaufsberechtigten gegen den verkaufenden Erben. Dieser hat die Pflicht, die Erbengemeinschaft unverzüglich über eine Übertragung zu informieren. Indes verliert die Erbengemeinschaft ihr Vorkaufsrecht dadurch nicht, denn dieses besteht dann kraft Gesetztes gegen den Käufer, ist gegenüber diesem auszuüben, und richtet sich auf Rückgewähr.
Zu beachten ist außerdem, dass das Vorkaufsrecht seinerseits vererblich ist, d.h. auch durch die Erben eines
Miterben ausgeübt werden kann. Ist eine Klage zur Durchsetzung des Vorkaufsrechts nötig, so muss diese darauf gerichtet werden, den Erben auf Abgabe der entsprechenden Willenserklärung zu verpflichten.
Das Erbrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere wird es unübersichtlich, wenn es im Zusammenhang mit den Besonderheiten einer Erbengemeinschaft zu sehen ist. Hier ist Rechtsrat von Vorteil.
Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen.
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